Propose a change

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten

1 Das BFS prüft die Qualität der für das GWR bestimmten Daten bei der elektronischen Datenübernahme aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen. 2 Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen. 3 Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers die aufgedeckten Abweichungen und Fehler zur Überarbeitung. 4 Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie Abweichungen auf, so ordnet das BFS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an. 5 Behörden und Stellen, die für die in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Datenquellen zuständig sind, melden der für die Nachführung des GWR zuständigen Stelle allfällige Mängel wie die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit von Gebäude- und Wohnungsstammdaten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).

Your change, as a redline

Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten

1 Das BFS prüft die Qualität der für das GWR bestimmten Daten bei der elektronischen Datenübernahme aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen. 2 Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen. 3 Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers die aufgedeckten Abweichungen und Fehler zur Überarbeitung. 4 Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie Abweichungen auf, so ordnet das BFS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an. 5 Behörden und Stellen, die für die in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Datenquellen zuständig sind, melden der für die Nachführung des GWR zuständigen Stelle allfällige Mängel wie die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit von Gebäude- und Wohnungsstammdaten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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