Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten
1 Das BFS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung. 2 Es legt die Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem GWR und den anerkannten Registern sowie den Gemeinden, die nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind, fest. Vor Änderungen konsultiert es die registerführenden Stellen von anerkannten Registern. Es räumt für die Umsetzung angemessene Fristen ein. 3 Es stellt für die Meldung von Mängeln der Gebäude- und Wohnungsstammdaten sowie weiterer Daten eine standardisierte Schnittstelle zur Verfügung. Die gemeldeten Mängel und ihre Behebung werden den für die Nachführung des GWR zuständigen Stellen zur Validierung mitgeteilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).
Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten
1 Das BFS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung. 2 Es legt die Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem GWR und den anerkannten Registern sowie den Gemeinden, die nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind, fest. Vor Änderungen konsultiert es die registerführenden Stellen von anerkannten Registern. Es räumt für die Umsetzung angemessene Fristen ein. 3 Es stellt für die Meldung von Mängeln der Gebäude- und Wohnungsstammdaten sowie weiterer Daten eine standardisierte Schnittstelle zur Verfügung. Die gemeldeten Mängel und ihre Behebung werden den für die Nachführung des GWR zuständigen Stellen zur Validierung mitgeteilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it