Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben
1 Das BFS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben: a. den Statistikstellen und Forschungszentren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. weiteren Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amtsstelle beauftragten Dritten. 2 Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das BFS. 3 Er ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach Absatz 1 betreffen und die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. 4 Das BFS kann individuell bearbeitete Daten der Berechtigungsstufen A und B nach Anhang 1 auf Gesuch hin übermitteln. 5 Die Daten der Berechtigungsstufe B nach Anhang 1 müssen nach Abschluss der gesetzlichen Aufgabe vernichtet werden. 6 Stellen, die über einen Zugriff nach Absatz 1 verfügen, können die Daten Dritten bekannt geben, wenn die jeweilige kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und Dritte die Daten entweder für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Die Datenbearbeitung durch Dritte hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben
1 Das BFS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben: a. den Statistikstellen und Forschungszentren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. weiteren Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amtsstelle beauftragten Dritten. 2 Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das BFS. 3 Er ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach Absatz 1 betreffen und die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. 4 Das BFS kann individuell bearbeitete Daten der Berechtigungsstufen A und B nach Anhang 1 auf Gesuch hin übermitteln. 5 Die Daten der Berechtigungsstufe B nach Anhang 1 müssen nach Abschluss der gesetzlichen Aufgabe vernichtet werden. 6 Stellen, die über einen Zugriff nach Absatz 1 verfügen, können die Daten Dritten bekannt geben, wenn die jeweilige kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und Dritte die Daten entweder für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Die Datenbearbeitung durch Dritte hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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