Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
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Change 1
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a. Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erforderlich ist, oder ähnliches Objekt, das keiner Baubewilligung bedarf, jedoch der Meldepflicht unterliegt; b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude,, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht; bbis. gebäudeähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Buchstabe b aufweist; c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG); cbis. wohnungsähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 ZWG aufweist; d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert; e. Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Artikel 26b der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) und Koordinaten des Gebäudeeingangs; f. Gebäude- und Wohnungsstammdaten: Daten, die als Grundlage für die Identifikation, die Kategorisierung und die Charakterisierung von Gebäuden und Wohnungen sowie von gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten dienen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 700 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 702 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 510.625 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a. Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erforderlich ist, oder ähnliches Objekt, das keiner Baubewilligung bedarf, jedoch der Meldepflicht unterliegt; b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude,, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht; bbis. gebäudeähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Buchstabe b aufweist; c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG); cbis. wohnungsähnliches Objekt: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 ZWG aufweist; d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert; e. Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Artikel 26b der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) und Koordinaten des Gebäudeeingangs; f. Gebäude- und Wohnungsstammdaten: Daten, die als Grundlage für die Identifikation, die Kategorisierung und die Charakterisierung von Gebäuden und Wohnungen sowie von gebäude- und wohnungsähnlichen Objekten dienen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 700 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 702 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 510.625 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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