Propose a change

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Aufgaben des BFS

1 Das BFS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. Bei der Ausarbeitung des Katalogs arbeitet es mit den Stellen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes, die das GWR benützen, zusammen. 2 Es definiert nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten. 3 Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden. 4 Es erstellt zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Landestopografie eine Weisung für die Definition von Gebäuden nach Artikel 2 Buchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen. 5 Es regelt in einer schriftlichen Organisationsvereinbarung mit jedem Kanton, die Aufgaben und deren konkrete Erfüllung, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten der jeweiligen kantonalen Koordinationsstelle. 6 Es stellt sicher, dass den Verwaltungsstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gebäude- und Wohnungsstammdaten unentgeltlich zur Verfügung stehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).

Your change, as a redline

Art. 3 Aufgaben des BFS

1 Das BFS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. Bei der Ausarbeitung des Katalogs arbeitet es mit den Stellen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes, die das GWR benützen, zusammen. 2 Es definiert nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten. 3 Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden. 4 Es erstellt zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Landestopografie eine Weisung für die Definition von Gebäuden nach Artikel 2 Buchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen. 5 Es regelt in einer schriftlichen Organisationsvereinbarung mit jedem Kanton, die Aufgaben und deren konkrete Erfüllung, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten der jeweiligen kantonalen Koordinationsstelle. 6 Es stellt sicher, dass den Verwaltungsstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gebäude- und Wohnungsstammdaten unentgeltlich zur Verfügung stehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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