Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
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Change 1
Art. 7 Im GWR geführte Objekte
1 Im GWR werden folgende Objekte geführt: a. Bauprojekte spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung; b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge, einschliesslich der Adressen, und bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen, sowie gebäude- und wohnungsähnliche Objekte; c. weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten. 2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung geführt werden. 3 Das BFS definiert im Merkmalskatalog, in welchen Fällen Objekte nach Absatz 1 von der Führung im GWR ausgenommen sind. 4 Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlagenschutzverordnung vom 2. Mai 1990 unterstehen, werden im GWR nicht erfasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 510.518.1
Art. 7 Im GWR geführte Objekte
1 Im GWR werden folgende Objekte geführt: a. Bauprojekte spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung; b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge, einschliesslich der Adressen, und bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen, sowie gebäude- und wohnungsähnliche Objekte; c. weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten. 2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens bei Erlangen der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung geführt werden. 3 Das BFS definiert im Merkmalskatalog, in welchen Fällen Objekte nach Absatz 1 von der Führung im GWR ausgenommen sind. 4 Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlagenschutzverordnung vom 2. Mai 1990 unterstehen, werden im GWR nicht erfasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). SR 510.518.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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