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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

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Change 1

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Art. 9 Datenquellen

1 Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in Artikel 8 Absätze 1–3 aufgeführten Informationen liefern können. 2 Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden: a. Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden; b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung; c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher; d. Gebäude- und Wohnungs-Referenzdaten für die Bestimmung des Steuerwertes; e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen; f. Datenbanken der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der Betreiber von Wärmeverbünden; g. Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern, von Immobilienverwaltungen, von Versicherungen und von weiteren privaten Quellen; h. Daten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im GWR in Anhang 1 zur Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 ausdrücklich erwähnt ist; i. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben werden; j. Daten, die für die Ausstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEAK) erhoben werden. 3 Daten aus Registern und Verzeichnissen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die Informationen nach Artikel 8 zu liefern. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 55 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). SR 431.011 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).

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Art. 9 Datenquellen

1 Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in Artikel 8 Absätze 1–3 aufgeführten Informationen liefern können. 2 Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden: a. Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden; b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung; c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher; d. Gebäude- und Wohnungs-Referenzdaten für die Bestimmung des Steuerwertes; e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen; f. Datenbanken der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der Betreiber von Wärmeverbünden; g. Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern, von Immobilienverwaltungen, von Versicherungen und von weiteren privaten Quellen; h. Daten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im GWR in Anhang 1 zur Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 ausdrücklich erwähnt ist; i. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben werden; j. Daten, die für die Ausstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEAK) erhoben werden. 3 Daten aus Registern und Verzeichnissen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die Informationen nach Artikel 8 zu liefern. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 55 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). SR 431.011 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Jan. 2025 (AS 2024 760).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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