Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. II Ziele
1. Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen. 2. Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfasst in erster Linie: a) die Vergabe von Ausbildungs‑, Lehr‑ und Forschungsstipendien; b) die Unterstützung von Universitäten und sonstigen nationalen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen, welche Gastprofessoren aufzunehmen wünschen; c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen und Veranstaltung von Studientagungen, die mit den Lehrplänen von Universitäten sowie sonstigen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen abgestimmt werden. Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO. Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen. 3. Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen.
Art. II Ziele
1. Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen. 2. Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfasst in erster Linie: a) die Vergabe von Ausbildungs‑, Lehr‑ und Forschungsstipendien; b) die Unterstützung von Universitäten und sonstigen nationalen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen, welche Gastprofessoren aufzunehmen wünschen; c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen und Veranstaltung von Studientagungen, die mit den Lehrplänen von Universitäten sowie sonstigen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen abgestimmt werden. Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO. Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen. 3. Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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