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Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

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Change 1

What to do with it
As published

Art. XI Schlussbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die es abgefasst haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt. 3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ihm jeder Staat, der es nicht unterzeichnet hat, beitreten, sofern er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 2 erfüllt. Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt. 4. a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die es abgefasst haben, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens 70 Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind. b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat oder beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft. c) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst fünf Jahre lang in Kraft. Spätestens ein Jahr vor dem Ablauf dieser Frist tritt die Konferenz zusammen, um mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten zu beschliessen, ob das Übereinkommen unverändert verlängert oder ob es geändert oder ob auf dem Gebiete der Molekularbiologie im Rahmen dieses Übereinkommens die europäische Zusammenarbeit eingestellt werden soll. 5. Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird wie folgt wirksam werden: a) am Ende des laufenden Rechnungsjahres, wenn die Notifikation während der ersten neun Monate desselben erfolgt; b) am Ende des nächsten Rechnungsjahres, wenn die Notifikation in den letzten drei Monaten des laufenden Rechnungsjahres erfolgt. 6. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss der Konferenz entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten. 7. Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde; c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens; d) jede nach Artikel IX Absatz 3 schriftlich notifizierte Annahme; e) das Inkrafttreten jeder Änderung; f) jede nach Artikel XI Absatz 5 erfolgte Kündigung. 8. Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren. SR 0.120

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Art. XI Schlussbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die es abgefasst haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt. 3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ihm jeder Staat, der es nicht unterzeichnet hat, beitreten, sofern er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 2 erfüllt. Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt. 4. a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die es abgefasst haben, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens 70 Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind. b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat oder beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft. c) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst fünf Jahre lang in Kraft. Spätestens ein Jahr vor dem Ablauf dieser Frist tritt die Konferenz zusammen, um mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten zu beschliessen, ob das Übereinkommen unverändert verlängert oder ob es geändert oder ob auf dem Gebiete der Molekularbiologie im Rahmen dieses Übereinkommens die europäische Zusammenarbeit eingestellt werden soll. 5. Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird wie folgt wirksam werden: a) am Ende des laufenden Rechnungsjahres, wenn die Notifikation während der ersten neun Monate desselben erfolgt; b) am Ende des nächsten Rechnungsjahres, wenn die Notifikation in den letzten drei Monaten des laufenden Rechnungsjahres erfolgt. 6. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss der Konferenz entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten. 7. Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde; c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens; d) jede nach Artikel IX Absatz 3 schriftlich notifizierte Annahme; e) das Inkrafttreten jeder Änderung; f) jede nach Artikel XI Absatz 5 erfolgte Kündigung. 8. Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren. SR 0.120

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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