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Agrarmarkttransparenzverordnung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 47 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Zuständigkeit
  4. § 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
  5. § 4 Meldefristen und Formvorschriften
  6. § 5 Meldevorgaben
  7. § 6 Umsatzsteuer
  8. § 7 Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
  9. § 8 Monatsmeldungen
  10. § 9 Jahresmeldungen
  11. § 10 Preismeldungen
  12. § 11 Besondere Auskunftspflichten und Übermittlung von Daten
  13. § 12 Ausnahmeregelung
  14. § 13 Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
  15. § 14 Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch
  16. § 15 Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch
  17. § 16 Meldepflichten für Schaffleisch
  18. § 17 Meldepflichten für Eier
  19. § 18 Meldepflichten für Geflügelfleisch
  20. § 19 Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
  21. § 20 Wöchentlicher Preis
  22. § 21 Monatsmeldungen
  23. § 22 Jahres- und sonstige Meldungen
  24. § 23 Ertragserhebungen
  25. § 24 Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
  26. § 25 Zulassung und Anerkennung
  27. § 26 Meldung Zuckerpreis
  28. § 27 Meldung Zuckerrübenpreis
  29. § 28 Meldung Einkaufspreis
  30. § 29 Meldung Zuckerrübenanbaufläche
  31. § 30 Meldung Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol
  32. § 31 Meldung ausgelagerter Isoglucosemenge
  33. § 32 Meldung Lagerbestände
  34. § 33 Meldung Betriebsverhältnisse
  35. § 34 Bestandsaufnahme
  36. § 35 Branchenvereinbarung Zucker
  37. § 36 Meldung durch Verkäuferverband
  38. § 37 Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
  39. § 38 Wochenmeldung
  40. § 39 Monatsmeldung
  41. § 40 Meldepflichten Hopfen
  42. § 41 Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse
  43. § 42 Aufzeichnungspflichten
  44. § 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
  45. § 44 Datenschutz und -übermittlung
  46. § 45 Personenbezogene Bezeichnungen
  47. § 46 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

47 provisions

§ 40 Meldepflichten Hopfen

7. Abschnitt Meldepflichten in anderen Sektoren Meldepflichten Hopfen § 40. Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden: 1. die Anzahl der hopfenerzeugenden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft, 2. die mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar, 3. die Erntemenge, ausgedrückt in Tonnen, 4. den Ab-Hof-Preis, ausgedrückt je Kilogramm Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne solcher Verträge, verkauft wurde sowie 5. die Erzeugung alphasäurereicher Sorten, ausgedrückt in Tonnen, und den durchschnittlichen Alphasäuregehalt, ausgedrückt in Prozent.

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§ 41 Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse

8. Abschnitt Sonstige Meldepflichten Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse § 41. (1) Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall 1. die zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und 2. die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge zu melden. (2) Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.

Propose a change

§ 42 Aufzeichnungspflichten

9. Abschnitt Schlussbestimmungen Aufzeichnungspflichten § 42. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. (2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 43. Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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§ 44 Datenschutz und -übermittlung

Datenschutz und -übermittlung § 44. (1) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind von der AMA besonders zu schützen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten sicherzustellen. Sie dürfen unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union an die Europäische Kommission übermittelt werden. Eine Weiterverwendung innerhalb der AMA ist nur für Zwecke der Markt- und Preisberichterstattung zulässig. (2) Zur Ausführung von durch EU-Recht und nationales Recht übertragenen Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt die AMA auf Verlangen die gemäß dieser Verordnung erhobenen einzelbetrieblichen Daten, detaillierte Metadaten sowie die erfasste Betriebsmasse (Stammdaten) für statistische Zwecke in elektronischer Form und ohne Kostenabgeltung an die Bundesanstalt Statistik Austria. (3) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten sind von der AMA 1. der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zu übermitteln; wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann die AMA die Daten in personenbezogener Form übermitteln, 2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur erforderlichen Beurteilung der Marktlage, der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen sowie zur Erfüllung des Berichtwesens als aggregierte Daten oder in anonymisierter einzelbetrieblicher Form und 3. anderen öffentlichen Stellen im Sinne des § 4 Z 1 Informationsweiterverwendungsgesetz, BGBl. I Nr. 135/2005, als aggregierte Daten zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch die AMA im Rahmen der Markt- und Preisberichterstattung ist immer möglich. Für allfällige Zusatzauswertungen durch die AMA ist eine Vereinbarung gemäß § 28b AMA-Gesetz notwendig. (4) Aufgrund der besonderen Sensibilität der gemäß § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 gemeldeten Preisinformationen ist unbeschadet Abs. 2 eine Weitergabe dieser Daten in personenbezogener Form an andere nicht zulässig. Ebenso hat die AMA sicherzustellen, dass unbeschadet Abs. 2 die sonstigen Datensätze dieser Unternehmen so weit anonymisiert werden, dass nicht auf die Identität des einzelnen Unternehmens geschlossen werden kann.

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§ 45 Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen § 45. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

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§ 46 Inkrafttreten

Inkrafttreten § 46. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten 1. die Milchmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 249/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018, 2. die Vieh-Meldeverordnung 2018, BGBl. II Nr. 24/2019, 3. § 4 Abs. 6a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018, und 4. die Zuckersektorverordnung – ZSV, BGBl. II Nr. 46/2018, außer Kraft. (3) Der Ab-Hof-Preis gemäß § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 ist beginnend mit 1. August 2021 zu melden. (4) Die in Abs. 2 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Meldepflichten anzuwenden, die sich auf Meldezeiträume vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung beziehen.

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