Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12 Priorität
(1) Hat der Züchter eine Schutzrechtsanmeldung in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmässig eingereicht, so geniesst er für die Einreichung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung. Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet. (2) Absatz 1 ist zugunsten der neuen Einreichung nur anwendbar, wenn diese einen Schutzrechtsantrag und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat. (3) Dem Züchter steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Schutzrechtsantrag nach Massgabe des Absatzes 2 eingereicht worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staates erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen. Jedoch kann dieser Staat die Vorlage der ergänzenden Unterlagen und des vorzulegenden Materials innerhalb einer angemessenen Frist anfordern, wenn die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist. (4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Anmeldung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa eine andere Anmeldung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.
Art. 12 Priorität
(1) Hat der Züchter eine Schutzrechtsanmeldung in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmässig eingereicht, so geniesst er für die Einreichung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung. Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet. (2) Absatz 1 ist zugunsten der neuen Einreichung nur anwendbar, wenn diese einen Schutzrechtsantrag und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat. (3) Dem Züchter steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Schutzrechtsantrag nach Massgabe des Absatzes 2 eingereicht worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staates erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen. Jedoch kann dieser Staat die Vorlage der ergänzenden Unterlagen und des vorzulegenden Materials innerhalb einer angemessenen Frist anfordern, wenn die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist. (4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Anmeldung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa eine andere Anmeldung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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