Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
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Change 1
Art. 26 Finanzen
(1) Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt aus – den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten, – der Vergütung für Dienstleistungen, – sonstigen Einnahmen. (2) a) Der Anteil jedes Verbandsstaats an dem Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und nach der Anzahl der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 massgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet. b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen hiervon ausgedrückt, wobei sie nicht kleiner als ein Fünftel sein darf. (3) a) Für jeden Staat, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Akte dem Verband angehört, ist die Zahl der für ihn massgebenden Beitragseinheiten gleich der Zahl der für ihn unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nach dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung massgebenden Einheiten. b) Jeder andere Staat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn massgebende Zahl von Beitragseinheiten an. c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die für ihn nach den Buchstaben a oder b massgebende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird die Erklärung zum Beginn des zweiten Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem sie abgegeben wurde. (4) a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, dass der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Staaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird. b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der Zahl der für diesen Staat massgebenden Beitragseinheiten vervielfachten Betrag einer Beitragseinheit. (5) a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann vorbehaltlich des Buchstabens b sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Staat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte. b) Der Rat kann einem solchen Staat jedoch gestatten, sein Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. SR 0.232.161 SR 0.232.161.1
Art. 26 Finanzen
(1) Die Ausgaben des Verbands werden gedeckt aus – den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten, – der Vergütung für Dienstleistungen, – sonstigen Einnahmen. (2) a) Der Anteil jedes Verbandsstaats an dem Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und nach der Anzahl der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 massgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet. b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen hiervon ausgedrückt, wobei sie nicht kleiner als ein Fünftel sein darf. (3) a) Für jeden Staat, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Akte dem Verband angehört, ist die Zahl der für ihn massgebenden Beitragseinheiten gleich der Zahl der für ihn unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nach dem Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung massgebenden Einheiten. b) Jeder andere Staat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn massgebende Zahl von Beitragseinheiten an. c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die für ihn nach den Buchstaben a oder b massgebende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird die Erklärung zum Beginn des zweiten Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem sie abgegeben wurde. (4) a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, dass der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Staaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird. b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der Zahl der für diesen Staat massgebenden Beitragseinheiten vervielfachten Betrag einer Beitragseinheit. (5) a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann vorbehaltlich des Buchstabens b sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Staat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte. b) Der Rat kann einem solchen Staat jedoch gestatten, sein Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. SR 0.232.161 SR 0.232.161.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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