Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 34 Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
(1) Ein Verbandsstaat, der an dem Tag, an dem diese Akte für ihn in Kraft tritt, durch das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung gebunden ist, wendet in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsstaat, der nicht durch diese Akte gebunden ist, weiterhin das genannte Übereinkommen in der durch die Zusatzakte geänderten Fassung an, bis diese Akte auch für diesen anderen Staat in Kraft tritt. (2) Ein Verbandsstaat, der nicht durch die vorliegende Akte gebunden ist, («erstgenannter Staat»), kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu jedem durch diese Akte gebundenen Staat anwenden wird, der Verbandsstaat wird, indem er diese Akte ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt («letztgenannter Staat»). Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Inkrafttreten dieser Akte für den erstgenannten Staat endet, wendet dieser das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu dem letztgenannten Staat an, während dieser diese Akte in seinen Beziehungen zu dem erstgenannten Staat anwendet. SR 0.232.161.1
Art. 34 Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
(1) Ein Verbandsstaat, der an dem Tag, an dem diese Akte für ihn in Kraft tritt, durch das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung gebunden ist, wendet in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsstaat, der nicht durch diese Akte gebunden ist, weiterhin das genannte Übereinkommen in der durch die Zusatzakte geänderten Fassung an, bis diese Akte auch für diesen anderen Staat in Kraft tritt. (2) Ein Verbandsstaat, der nicht durch die vorliegende Akte gebunden ist, («erstgenannter Staat»), kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu jedem durch diese Akte gebundenen Staat anwenden wird, der Verbandsstaat wird, indem er diese Akte ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt («letztgenannter Staat»). Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Inkrafttreten dieser Akte für den erstgenannten Staat endet, wendet dieser das Übereinkommen von 1961 in der durch die Zusatzakte von 1972 geänderten Fassung in seinen Beziehungen zu dem letztgenannten Staat an, während dieser diese Akte in seinen Beziehungen zu dem erstgenannten Staat anwendet. SR 0.232.161.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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