Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35 Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
(1) Jeder Staat, der nicht bereits Verbandsstaat ist, notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte dem Generalsekretär eine Liste der Gattungen und Arten, auf die er dieses Übereinkommen anwenden wird, sobald diese Akte für ihn in Kraft tritt. (2) Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage von Mitteilungen, die er von dem jeweiligen Verbandsstaat erhalten hat, Informationen über a) die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Gattungen und Arten nach dem Inkrafttreten dieser Akte für diesen Staat, b) jeden Fall, in dem von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, c) jeden Fall, in dem von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, die der Rat gemäss Artikel 4 Absatz 4 oder 5 eingeräumt hat, d) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Art der weitergehenden Rechte und unter Hinweis auf die Gattungen und Arten, auf die sich solche Rechte beziehen, e) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, f) die Tatsache, dass das Recht dieses Staates eine nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zulässige Vorschrift enthält, unter Angabe der Länge der eingeräumten Frist, g) die in Artikel 8 bezeichnete Zeitdauer, wenn sie über fünfzehn beziehungsweise achtzehn Jahre hinausgeht.
Art. 35 Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
(1) Jeder Staat, der nicht bereits Verbandsstaat ist, notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Akte dem Generalsekretär eine Liste der Gattungen und Arten, auf die er dieses Übereinkommen anwenden wird, sobald diese Akte für ihn in Kraft tritt. (2) Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage von Mitteilungen, die er von dem jeweiligen Verbandsstaat erhalten hat, Informationen über a) die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Gattungen und Arten nach dem Inkrafttreten dieser Akte für diesen Staat, b) jeden Fall, in dem von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, c) jeden Fall, in dem von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, die der Rat gemäss Artikel 4 Absatz 4 oder 5 eingeräumt hat, d) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, unter Angabe der Art der weitergehenden Rechte und unter Hinweis auf die Gattungen und Arten, auf die sich solche Rechte beziehen, e) jeden Fall, in dem von der in Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, f) die Tatsache, dass das Recht dieses Staates eine nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zulässige Vorschrift enthält, unter Angabe der Länge der eingeräumten Frist, g) die in Artikel 8 bezeichnete Zeitdauer, wenn sie über fünfzehn beziehungsweise achtzehn Jahre hinausgeht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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