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Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können

(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar. (2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden. (3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an. b) Später wendet jeder Verbandsstaat dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach dessen Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen oder Arten an, und zwari) innerhalb von drei Jahren auf mindestens insgesamt zehn Gattungen oder Arten; ii) innerhalb von sechs Jahren auf mindestens insgesamt achtzehn Gattungen oder Arten; iii) innerhalb von acht Jahren auf mindestens insgesamt vierundzwanzig Gattungen oder Arten. c) Beschränkt ein Verbandsstaat innerhalb einer Gattung oder Art die Anwendung dieses Übereinkommens gemäss Artikel 2 Absatz 2, so wird eine solche Gattung oder Art gleichwohl für die Zwecke der Buchstaben a und b als eine Gattung oder Art angesehen. (4) Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschliessen, dass für diesen Staat die in Absatz 3 aufgeführten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Massnahmen getroffen werden. (5) Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschliessen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.

Your change, as a redline

Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können

(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar. (2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden. (3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an. b) Später wendet jeder Verbandsstaat dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach dessen Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen oder Arten an, und zwari) innerhalb von drei Jahren auf mindestens insgesamt zehn Gattungen oder Arten; ii) innerhalb von sechs Jahren auf mindestens insgesamt achtzehn Gattungen oder Arten; iii) innerhalb von acht Jahren auf mindestens insgesamt vierundzwanzig Gattungen oder Arten. c) Beschränkt ein Verbandsstaat innerhalb einer Gattung oder Art die Anwendung dieses Übereinkommens gemäss Artikel 2 Absatz 2, so wird eine solche Gattung oder Art gleichwohl für die Zwecke der Buchstaben a und b als eine Gattung oder Art angesehen. (4) Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschliessen, dass für diesen Staat die in Absatz 3 aufgeführten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Massnahmen getroffen werden. (5) Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschliessen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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