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Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Confederation · 0.232.162 · treaty

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands
  2. Art. 2 Schutzrechtsformen
  3. Art. 3 Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
  4. Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
  5. Art. 5 Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
  6. Art. 6 Schutzvoraussetzungen
  7. Art. 7 Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
  8. Art. 8 Schutzdauer
  9. Art. 9 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
  10. Art. 10 Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
  11. Art. 11 Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
  12. Art. 12 Priorität
  13. Art. 13 Sortenbezeichnung
  14. Art. 14 Unabhängigkeit des Schutzes von Massnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmässigen Vertriebs
  15. Art. 15 Organe des Verbands
  16. Art. 16 Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
  17. Art. 17 Beobachter in Sitzungen des Rates
  18. Art. 18 Präsident und Vizepräsidenten des Rates
  19. Art. 19 Tagungen des Rates
  20. Art. 20 Geschäftsordnung des Rates; Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
  21. Art. 21 Aufgaben des Rates
  22. Art. 22 Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
  23. Art. 23 Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten
  24. Art. 24 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
  25. Art. 25 Rechnungsprüfung
  26. Art. 26 Finanzen
  27. Art. 27 Revision des Übereinkommens
  28. Art. 28 Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
  29. Art. 29 Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
  30. Art. 30 Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen
  31. Art. 31 Unterzeichnung
  32. Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
  33. Art. 33 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
  34. Art. 34 Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
  35. Art. 35 Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
  36. Art. 36 Hoheitsgebiete
  37. Art. 37 Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen
  38. Art. 38 Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
  39. Art. 39 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  40. Art. 40 Vorbehalte
  41. Art. 41 Dauer und Kündigung des Übereinkommens
  42. Art. 42 Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben

42 provisions

Art. 41 Dauer und Kündigung des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (2) Jeder Verbandsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Verbandsstaaten den Eingang dieser Notifikation. (3) Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen war. (4) Die Kündigung lässt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens an einer Sorte vor dem Tag erworben worden sind, an dem die Kündigung wirksam wird.

Art. 42 Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben

(1) Diese Akte wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt. (2) Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, und der Regierung jedes anderen Staates auf deren Ersuchen zwei beglaubigte Abschriften dieser Akte. (3) Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten, die auf der genannten Konferenz vertreten waren, amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat des Verbands gegebenenfalls bezeichnet. (4) Der Generalsekretär lässt diese Akte beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. (5) Der Generalsekretär notifiziert den Regierungen der Verbandsstaaten und der Staaten, die, ohne Verbandsstaaten zu sein, auf der Diplomatischen Konferenz, die diese Akte angenommen hat, vertreten waren, die Unterzeichnungen dieser Akte, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, jede nach den Artikeln 34 Absatz 2, 36 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 3 oder 41 Absatz 2 eingegangene Notifikation und jede nach Artikel 36 Absatz 1 abgegebene Erklärung.

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