Hundesteuer: ERB RiE 365.100 Beschluss des Einwohnerrates betreffend Festsetzung der Hundesteuer 1) Vom 17. Dezember 1997 (Stand 1. April 1998) Der Einwohnerrat Riehen beschliesst, gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden vom 21. Januar 1982 2), auf Antrag des Gemeinderates: Die Hundesteuer wird auf Fr. 150.– für den ersten und auf Fr. 300.– für jeden weiteren Hund je Person, Haushalt oder Betrieb festgelegt. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. April 1998 wirksam. Gleichzeitig wird der Beschluss des Einwohnerrates betreffend Festsetzung der Hundesteuer von 24. Oktober 1990 aufgehoben. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 27. 1. 1998. 2) Dieses Gesetz ist aufgeheoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. 12. 2006 (SG 365.100). Hundesteuer: ERB RiE 365.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.1997 01.04.1998 Erlass Erstfassung KB 11.02.1998 Hundesteuer: ERB RiE 365.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.1997 01.04.1998 Erstfassung KB 11.02.1998
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Beschluss des Einwohnerrates betreffend Festsetzung der Hundesteuer
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