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7 provisions
§ 1
Zweck
1 Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter
Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflichtet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als möglich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.
§ 2
Meldepflicht
1 Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.
§ 3
Zeitpunkt der Meldung
1 Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werktage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.
§ 4
Inhalt der Meldungen
1 Die Meldung umfasst:
1. die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ihre Gliederung nach Berufen sowie den Zeitpunkt der Kündigung;
2. den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit;
3. eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Suche nach neuen Stellen;
4. eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer mit folgenden Angaben: Beruf, Alter,
Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes
Gehalt, im Falle von Ausländern zusätzlich auch die Art der Arbeitsbewilligung.
§ 5
Vertraulichkeit der Meldungen
1 Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitnehmern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.
2 Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von
Arbeitslosigkeit.
§ 6
Bundesrecht
1 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
1) Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. 10. 1989 (SR 823.11) und die Verordnung dazu (SR 823.111). Die kant. Erlasse über die Arbeitsvermittlung werden zurzeit revidiert.
§ 7 Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung 819.600
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung 819.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.1979 01.04.1979 Erlass Erstfassung KB 17.02.1979
Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung 819.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.1979 01.04.1979 Erstfassung KB 17.02.1979