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Datenschutzverordnung (DSV)

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Art. 9ter

1 Das öffentliche Organ gewährleistet die Informations sicherheit gemäss Gesetz über die Information und den Daten schutz (IDG)10. 2 Es regelt in Bezug auf überwachte Standorte mit interner Dienstanweisung Zuständigkeit und Verfahren zur Bearbeitung von: a. Echtzeit Bildern; b. Aufzeichnungen; c. Protokolldateien. 9 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 10 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Voraus setzungen a. allgemeine b. technische Massnahmen a. Grundsätze 5Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 Art. 9quater 1 Das öffentliche Organ löscht: a. Aufzeichnungen spätestens nach dreissig Tagen; b. Protokolldateien frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten. 2 Der Stadtrat kann abweichende Löschfristen bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen; diese Befugnis ist nicht über tragbar. 3 Werden Aufzeichnungen und Protokolldateien für die Prüfung oder Geltendmachung von straf , zivil oder verwaltungsrechtli chen Ansprüchen benötigt, richten sich die Aufbewahrung und die Verwendung nach den jeweiligen Verfahrens und Doku mentationsvorschriften. Art. 9quinquies 1 Das öffentliche Organ erlässt eine Allgemeinverfü gung, wenn es für die Videoüberwachung an einem allgemein zugänglichen Ort zuständig ist. 2 Die Allgemeinverfügung regelt in Bezug auf überwachte Stand orte: a. den Zweck der Videoüberwachung; b. das räumliche Ausmass; c. die Überwachungszeiten; d. die Übertragung oder Aufzeichnung von Bild und Ton; e. die Löschfrist. 3 Die Geltungsdauer von Allgemeinverfügungen beträgt maximal sechs Jahre. 4 Das öffentliche Organ erlässt eine neue Allgemeinverfügung, wenn die Videoüberwachung fortgeführt werden soll. Art. 9sexies 1 Das zuständige öffentliche Organ regelt bei Video überwachung an nicht allgemein zugänglichen Orten die Inhalte gemäss Art. 9quinquies Abs. 2 mit interner Dienstanweisung. 2 Art. 9quinquies Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. Art. 9septies 1 Das zuständige öffentliche Organ kennzeichnet Videoüberwachung vor Ort angemessen. 2 Es macht die Allgemeinverfügungen und die internen Dienst anweisungen einfach zugänglich. 3 Der Stadtrat stellt konsolidierte Informationen über alle Video überwachungen an allgemein zugänglichen Orten einfach ab rufbar zur Verfügung. b. Aufbewah rung c. allgemein zugängliche Orte d. nicht allgemein zugängliche Orte e. Transparenz 6Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 Art. 9octies 1 Das zuständige öffentliche Organ unterbreitet eine beabsichtigte Videoüberwachung der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle gemäss IDG11. 2 Die Unterbreitung erfolgt vor Erlass der Allgemeinverfügung und vor Inbetriebnahme oder Verlängerung der Videoüberwa chung. Art. 9nonies Die Videoüberwachung für die Zutrittskontrolle bei Gebäuden und Anlagen ist von den Massnahmen gemäss Art. 9ter–9septies und der Vorabkontrolle gemäss Art. 9octies ausge nommen, sofern sie ohne Aufzeichnung und nur anlassbezogen erfolgt. Cbis. Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private und Beratung12 Art. 1013 Art. 10bis14 Art. 10ter15 Art. 10quater16 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Private beraten, wenn eine Videoüberwachung durch Private öffentliche oder allgemein zugängliche Orte tangiert. 2 Die Beratung umfasst Informationen über das anwendbare Recht und die sich daraus ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten. 3 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zwischen betroffe nen Personen oder Institutionen vermitteln. D. Reglementierte Pilotversuche Art. 11 1 Fehlt für das Bearbeiten besonderer Personendaten eine kommunale Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG, kann der Stadtrat, nachdem er die Stellungnahme der oder des Da tenschutzbeauftragten eingeholt hat, die Datenbearbeitung im Rahmen eines reglementierten Pilotversuchs vorsehen. 11 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. 12 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 13 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 14 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 15 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 16 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). Vorabkontrolle durch Daten schutzstelle Ausnahme Beratung durch Datenschutz stelle Voraus setzungen 7Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 2 Ein reglementierter Pilotversuch ist nur zulässig, wenn die Er füllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonderen Personendaten erfordert und die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase zwingend erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem schriftlichen Bericht nachzuweisen. 3 Der Stadtrat regelt die Datenbearbeitung in einem Reglement, das die Modalitäten und die organisatorischen und techni schen Sicherheits und Datenschutzmassnahmen in verbindli cher Weise festlegt. Mit Beginn des Pilotversuchs informiert der Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats. 4 Das zuständige öffentliche Organ legt dem Stadtrat und der oder dem Datenschutzbeauftragten spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbe richt vor. Gestützt darauf entscheidet der Stadtrat über Fortfüh rung oder Einstellung der Bearbeitung. 5 Die Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen wer den, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Beginn des Pilotver suchs keine Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG erlassen worden ist. III. Vorabkontrolle Art 12 Als besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG und § 24 IDV gelten auch folgende Datenbearbeitungen: a. Erhebung oder Bekanntgabe von besonderen Personen

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Art. 9ter

1 Das öffentliche Organ gewährleistet die Informations sicherheit gemäss Gesetz über die Information und den Daten schutz (IDG)10. 2 Es regelt in Bezug auf überwachte Standorte mit interner Dienstanweisung Zuständigkeit und Verfahren zur Bearbeitung von: a. Echtzeit Bildern; b. Aufzeichnungen; c. Protokolldateien. 9 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 10 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Voraus setzungen a. allgemeine b. technische Massnahmen a. Grundsätze 5Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 Art. 9quater 1 Das öffentliche Organ löscht: a. Aufzeichnungen spätestens nach dreissig Tagen; b. Protokolldateien frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten. 2 Der Stadtrat kann abweichende Löschfristen bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen; diese Befugnis ist nicht über tragbar. 3 Werden Aufzeichnungen und Protokolldateien für die Prüfung oder Geltendmachung von straf , zivil oder verwaltungsrechtli chen Ansprüchen benötigt, richten sich die Aufbewahrung und die Verwendung nach den jeweiligen Verfahrens und Doku mentationsvorschriften. Art. 9quinquies 1 Das öffentliche Organ erlässt eine Allgemeinverfü gung, wenn es für die Videoüberwachung an einem allgemein zugänglichen Ort zuständig ist. 2 Die Allgemeinverfügung regelt in Bezug auf überwachte Stand orte: a. den Zweck der Videoüberwachung; b. das räumliche Ausmass; c. die Überwachungszeiten; d. die Übertragung oder Aufzeichnung von Bild und Ton; e. die Löschfrist. 3 Die Geltungsdauer von Allgemeinverfügungen beträgt maximal sechs Jahre. 4 Das öffentliche Organ erlässt eine neue Allgemeinverfügung, wenn die Videoüberwachung fortgeführt werden soll. Art. 9sexies 1 Das zuständige öffentliche Organ regelt bei Video überwachung an nicht allgemein zugänglichen Orten die Inhalte gemäss Art. 9quinquies Abs. 2 mit interner Dienstanweisung. 2 Art. 9quinquies Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. Art. 9septies 1 Das zuständige öffentliche Organ kennzeichnet Videoüberwachung vor Ort angemessen. 2 Es macht die Allgemeinverfügungen und die internen Dienst anweisungen einfach zugänglich. 3 Der Stadtrat stellt konsolidierte Informationen über alle Video überwachungen an allgemein zugänglichen Orten einfach ab rufbar zur Verfügung. b. Aufbewah rung c. allgemein zugängliche Orte d. nicht allgemein zugängliche Orte e. Transparenz 6Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 Art. 9octies 1 Das zuständige öffentliche Organ unterbreitet eine beabsichtigte Videoüberwachung der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle gemäss IDG11. 2 Die Unterbreitung erfolgt vor Erlass der Allgemeinverfügung und vor Inbetriebnahme oder Verlängerung der Videoüberwa chung. Art. 9nonies Die Videoüberwachung für die Zutrittskontrolle bei Gebäuden und Anlagen ist von den Massnahmen gemäss Art. 9ter–9septies und der Vorabkontrolle gemäss Art. 9octies ausge nommen, sofern sie ohne Aufzeichnung und nur anlassbezogen erfolgt. Cbis. Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private und Beratung12 Art. 1013 Art. 10bis14 Art. 10ter15 Art. 10quater16 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Private beraten, wenn eine Videoüberwachung durch Private öffentliche oder allgemein zugängliche Orte tangiert. 2 Die Beratung umfasst Informationen über das anwendbare Recht und die sich daraus ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten. 3 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zwischen betroffe nen Personen oder Institutionen vermitteln. D. Reglementierte Pilotversuche Art. 11 1 Fehlt für das Bearbeiten besonderer Personendaten eine kommunale Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG, kann der Stadtrat, nachdem er die Stellungnahme der oder des Da tenschutzbeauftragten eingeholt hat, die Datenbearbeitung im Rahmen eines reglementierten Pilotversuchs vorsehen. 11 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. 12 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 13 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 14 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 15 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechts mittelentscheid. 16 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). Vorabkontrolle durch Daten schutzstelle Ausnahme Beratung durch Datenschutz stelle Voraus setzungen 7Datenschutzverordnung (DSV) 236.100 2 Ein reglementierter Pilotversuch ist nur zulässig, wenn die Er füllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonderen Personendaten erfordert und die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase zwingend erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem schriftlichen Bericht nachzuweisen. 3 Der Stadtrat regelt die Datenbearbeitung in einem Reglement, das die Modalitäten und die organisatorischen und techni schen Sicherheits und Datenschutzmassnahmen in verbindli cher Weise festlegt. Mit Beginn des Pilotversuchs informiert der Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats. 4 Das zuständige öffentliche Organ legt dem Stadtrat und der oder dem Datenschutzbeauftragten spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbe richt vor. Gestützt darauf entscheidet der Stadtrat über Fortfüh rung oder Einstellung der Bearbeitung. 5 Die Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen wer den, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Beginn des Pilotver suchs keine Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG erlassen worden ist. III. Vorabkontrolle Art 12 Als besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG und § 24 IDV gelten auch folgende Datenbearbeitungen: a. Erhebung oder Bekanntgabe von besonderen Personen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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