Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Anhang 2 zu Anlage 23
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 100)
Lernziele:
1. Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt.
2. Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
3. Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
3.1 Grundlehrgang
3.1.1 Theoretische Inhalte
3.1.1.1 Zweck des Atemschutzes,
3.1.1.2 Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre,
3.1.1.3 (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
3.1.1.4 Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens,
3.1.1.5 betrieblicher Alarmplan,
3.1.1.6 Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
3.1.1.7 Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
3.1.1.8 Atmung des Menschen,
3.1.1.9 physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
3.1.1.10 Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
3.1.1.11 Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
3.1.1.12 Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
3.1.1.13 Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
3.1.1.14 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
3.1.1.15 Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
3.1.1.16 Entsorgung.
3.1.2 Praktische Übungen
Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten:
3.1.2.1 Anlegen des Gerätes und die Kontrolle
3.1.2.2 Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses
3.1.2.3 Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes
3.1.2.4 Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.)
3.2 Wiederholungslehrgang:
Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden.
Your change, as a redline
Anhang 2 zu Anlage 23
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 100)
Lernziele:
1. Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt.
2. Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
3. Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
3.1 Grundlehrgang
3.1.1 Theoretische Inhalte
3.1.1.1 Zweck des Atemschutzes,
3.1.1.2 Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre,
3.1.1.3 (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
3.1.1.4 Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens,
3.1.1.5 betrieblicher Alarmplan,
3.1.1.6 Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
3.1.1.7 Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
3.1.1.8 Atmung des Menschen,
3.1.1.9 physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
3.1.1.10 Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
3.1.1.11 Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
3.1.1.12 Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
3.1.1.13 Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
3.1.1.14 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
3.1.1.15 Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
3.1.1.16 Entsorgung.
3.1.2 Praktische Übungen
Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten:
3.1.2.1 Anlegen des Gerätes und die Kontrolle
3.1.2.2 Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses
3.1.2.3 Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes
3.1.2.4 Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.)
3.2 Wiederholungslehrgang:
Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.