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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen

(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff 1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, 2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können, 3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, 5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können, 8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, 9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist, 10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind, so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | von 15 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | – | – | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 2 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | – | – | – | – 3 | über 750 bis 1 000 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 4 | über 1 000 bis 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | – 5 | über 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | – | – | 1 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist. (3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. (4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen. (5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen. (6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen 1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen, 2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen. Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

Your change, as a redline

§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen

(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff 1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, 2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können, 3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, 5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können, 8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, 9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist, 10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind, so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | von 15 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | – | – | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 2 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | – | – | – | – 3 | über 750 bis 1 000 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 4 | über 1 000 bis 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | – 5 | über 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | – | – | 1 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist. (3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. (4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen. (5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen. (6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen 1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen, 2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen. Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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