Change 1 Article Choose an article § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung § 4 Zuständige Behörde § 5 Identitätsnachweis § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen § 7 Übersetzungen § 8 Gebühren und Auslagen § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene § 13 Amtlicher Berechtigungsschein § 14 Befreiungsmöglichkeiten § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene § 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher § 20 Medizinische Tauglichkeit § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen § 25 Fahrzeit § 26 Nachweis der Fahrzeiten § 27 Anerkennung von Fahrzeit § 28 Schifferdienstbuch § 29 Decksleute § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin § 31 Matrose und Matrosin § 32 Bootsleute § 33 Steuerleute § 34 Maschinenkundige § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene § 37 Erwerb des Unionspatentes § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 51 Atemschutzgerättragende Personen § 52 Durchführung der Prüfungen § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige § 65 Durchführung der Prüfung § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 67 Zulassung zur Prüfung § 68 Prüfungskommissionen § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder § 70 Befreiungen und Erleichterungen § 71 Nachteilsausgleich § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen § 76 Prüfungsordnung § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 § 99 Nutzung neuer Technologien § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen § 101 Betriebsformen § 102 Bordbuch § 103 Dienst- und Ruhezeiten § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen § 116 Abweichungen § 117 Ausnahmebewilligungen § 118 Zusätzliche Bestimmungen § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder § 120 Ordnungswidrigkeiten § 121 Überwachung § 122 Evaluierung § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein § 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten § 139 Umtausch von Radarbescheinigungen § 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren § 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 § 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person Anlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) Anhang 1 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59 Anhang 2 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95 Anhang 3 zu Anlage 4 Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal) Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit Anlage 7 (zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die Betriebsebene Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die Führungsebene Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm Schifferzeugnis Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG) Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt Anlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung Anhang 1 zu Anlage 21 Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele Anlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige Anlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen Anhang 1 zu Anlage 23 Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt Anhang 2 zu Anlage 23 Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster Fährschifferzeugnis Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster Behördenschifferzeugnis Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster Sportschifferzeugnis Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster Kleinschifferzeugnis Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
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§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
1. das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
2. das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.
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§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
1. das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
2. das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.