Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20 Einzutragende Daten bei Grundurteilen
1 Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a) werden folgende Daten des Urteilsdispositivs in VOSTRA eingetragen: a. die identifizierenden Angaben zur Person (Art. 17); b. allgemeine Informationen wie namentlich das Datum des Grundurteils und die urteilende Behörde; c. Angaben zum Urteilstyp wie namentlich dazu, ob eine Zusatzstrafe oder eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde; d. Angaben zur Verfahrensart; e. Angaben zum Delikt; bei ausländischen Grundurteilen kann der Bundesrat eine vereinfachte Form der Eintragung vorsehen; f. Angaben zur Sanktion. 2 Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a) werden für jede zu vollziehende Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme das Ein- und Austrittsdatum in VOSTRA eingetragen, sofern gegen die betreffende Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden ist. 3 Bei einzutragenden schweizerischen Grundurteilen mit Landesverweisung werden folgende Daten in VOSTRA eingetragen: a. zur Berechnung der Frist nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d: das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz verlassen hat oder, sofern dieses nicht bekannt ist, das Datum, an dem sie die Schweiz hätte verlassen müssen; b. zur Berechnung der Frist nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz: die Gutheissung des Gesuchs einer seit mehr als 8 Jahren in der Schweiz eingebürgerten Person um Entfernung des Urteils nach den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a–m genannten Fristen. 4 Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile werden für die Eintragung registerrechtlich als eigenständige Urteile behandelt. Ein Verweis auf bereits entfernte oder nicht einzutragende Entscheide ist zulässig. 5 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden und die Referenzkategorien für die Eintragung der ausländischen Grundurteile. SR 311.0 SR 321.0
Art. 20 Einzutragende Daten bei Grundurteilen
1 Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a) werden folgende Daten des Urteilsdispositivs in VOSTRA eingetragen: a. die identifizierenden Angaben zur Person (Art. 17); b. allgemeine Informationen wie namentlich das Datum des Grundurteils und die urteilende Behörde; c. Angaben zum Urteilstyp wie namentlich dazu, ob eine Zusatzstrafe oder eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde; d. Angaben zur Verfahrensart; e. Angaben zum Delikt; bei ausländischen Grundurteilen kann der Bundesrat eine vereinfachte Form der Eintragung vorsehen; f. Angaben zur Sanktion. 2 Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a) werden für jede zu vollziehende Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme das Ein- und Austrittsdatum in VOSTRA eingetragen, sofern gegen die betreffende Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden ist. 3 Bei einzutragenden schweizerischen Grundurteilen mit Landesverweisung werden folgende Daten in VOSTRA eingetragen: a. zur Berechnung der Frist nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d: das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz verlassen hat oder, sofern dieses nicht bekannt ist, das Datum, an dem sie die Schweiz hätte verlassen müssen; b. zur Berechnung der Frist nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz: die Gutheissung des Gesuchs einer seit mehr als 8 Jahren in der Schweiz eingebürgerten Person um Entfernung des Urteils nach den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a–m genannten Fristen. 4 Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile werden für die Eintragung registerrechtlich als eigenständige Urteile behandelt. Ein Verweis auf bereits entfernte oder nicht einzutragende Entscheide ist zulässig. 5 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden und die Referenzkategorien für die Eintragung der ausländischen Grundurteile. SR 311.0 SR 321.0
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it