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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 Hängige Strafverfahren

1 Strafverfahren im Sinne von Artikel 16 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald: a. die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979, Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht); b. ein Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung erlassen wird; oder c. ein Jugendstrafverfahren gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. 2 Es werden folgende Daten eingetragen: a. die identifizierenden Angaben zur beschuldigten Person (Art. 17); b. das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, oder das Datum, an dem der Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde; c. die zuständige Verfahrensleitung; d. das der beschuldigten Person vorgeworfene Delikt; e. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung. 3 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden und wer für die Eintragung von Abtretungen zuständig ist. SR 312.0 SR 322.1 SR 313.0

Your change, as a redline

Art. 24 Hängige Strafverfahren

1 Strafverfahren im Sinne von Artikel 16 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald: a. die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979, Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht); b. ein Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung erlassen wird; oder c. ein Jugendstrafverfahren gegen einen Täter weitergeführt wird, der das 18. Altersjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. 2 Es werden folgende Daten eingetragen: a. die identifizierenden Angaben zur beschuldigten Person (Art. 17); b. das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, oder das Datum, an dem der Strafbefehl ohne Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde; c. die zuständige Verfahrensleitung; d. das der beschuldigten Person vorgeworfene Delikt; e. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung. 3 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden und wer für die Eintragung von Abtretungen zuständig ist. SR 312.0 SR 322.1 SR 313.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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