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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 42 Sonderprivatauszug

1 Der Sonderprivatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 17); b. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB oder Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b StGB oder Artikel 50b MStG, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; c. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; d. nachträgliche Entscheide (Art. 21) und elektronische Kopien von Meldeformularen (Art. 22 Abs. 2), die sich auf ein in den Sonderprivatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen. 2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird. 3 Ein Grundurteil nach Absatz 1 und die damit verknüpften Einträge erscheinen so lange im Sonderprivatauszug, als ein Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b oder c wirksam ist, das sich auf dieses Grundurteil bezieht. SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1

Your change, as a redline

Art. 42 Sonderprivatauszug

1 Der Sonderprivatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten: a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 17); b. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB oder Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b StGB oder Artikel 50b MStG, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; c. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG, 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; d. nachträgliche Entscheide (Art. 21) und elektronische Kopien von Meldeformularen (Art. 22 Abs. 2), die sich auf ein in den Sonderprivatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen. 2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird. 3 Ein Grundurteil nach Absatz 1 und die damit verknüpften Einträge erscheinen so lange im Sonderprivatauszug, als ein Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b oder c wirksam ist, das sich auf dieses Grundurteil bezieht. SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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