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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes; b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuständigen Ärztinnen und Ärzte: für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden: für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen; d. die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB: für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern; e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz: für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren; f. … g. die Zivilgerichte: für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen; h. das Bundesamt für Sport: für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011; i. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; j. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle: für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen. SR 210 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 16 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 415.0

Your change, as a redline

Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes; b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuständigen Ärztinnen und Ärzte: für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden: für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen; d. die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB: für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern; e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz: für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren; f. … g. die Zivilgerichte: für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen; h. das Bundesamt für Sport: für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011; i. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; j. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle: für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen. SR 210 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 16 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). SR 415.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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