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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 55 Sonderprivatauszug

1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen. 1bis Ebenso kann eine Behörde für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung, die sich auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bezieht, von der betroffenen Person einen Sonderprivatauszug verlangen. 2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden. 3 Für die Bestellung eines Sonderprivatauszuges gelten die in Artikel 54 festgelegten Bedingungen. 4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

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Art. 55 Sonderprivatauszug

1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen. 1bis Ebenso kann eine Behörde für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung, die sich auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bezieht, von der betroffenen Person einen Sonderprivatauszug verlangen. 2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden. 3 Für die Bestellung eines Sonderprivatauszuges gelten die in Artikel 54 festgelegten Bedingungen. 4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2018 3803; 2022 321, 682; BBl 2016 6115).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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