Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat
1 Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.
2 Nicht gemeldet werden:
a. Urteile, die Straftaten betreffen, die nur nach dem Militärstrafrecht strafbar sind;
b. fiskalische Urteile.
3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.
4 Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
5 Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.
6 Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen.
SR 0.351.1
SR 0.101
Your change, as a redline
Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat
1 Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.
2 Nicht gemeldet werden:
a. Urteile, die Straftaten betreffen, die nur nach dem Militärstrafrecht strafbar sind;
b. fiskalische Urteile.
3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.
4 Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
5 Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.
6 Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen.
SR 0.351.1
SR 0.101
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.