V vom 28. Januar 2020 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
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Change 1
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
1) Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex. 2) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. 3) Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 12 bis 16) kann erbracht werden mit: a) Bargeld; b) Bankguthaben; c) einer Verpflichtungserklärung; oder d) einer anderen Sicherheit. 4) Das Ausländer- und Passamt (APA) kann aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex) die Einreise nach Liechtenstein für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: a) die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder b) gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). 5) Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Abs. 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein ausgestellt.
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
1) Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex. 2) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. 3) Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 12 bis 16) kann erbracht werden mit: a) Bargeld; b) Bankguthaben; c) einer Verpflichtungserklärung; oder d) einer anderen Sicherheit. 4) Das Ausländer- und Passamt (APA) kann aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex) die Einreise nach Liechtenstein für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: a) die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder b) gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). 5) Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Abs. 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein ausgestellt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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