V vom 28. Januar 2020 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
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Change 1
Art. 5 Reisedokument
1) Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt ein gültiges und von Liechtenstein anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten. 2) Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Seine Gültigkeitsdauer beträgt: 1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem der Inhaber beabsichtigt, den Schengen-Raum zu verlassen; 2. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise erteilt wurde. b) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. c) Es muss bei Einreichung des Visumsgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern sein Inhaber der Visumpflicht untersteht. 3) Die zuständigen Behörden können verzichten auf: a) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 1: in begründeten Notfällen; b) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b und c: in begründeten Fällen. 4) Ein Reisedokument wird vom APA anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Aus ihm gehen die Identität des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervor. b) Ein von Liechtenstein anerkannter Staat oder eine von Liechtenstein anerkannte Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt. c) Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleistet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen. d) Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar. 5) Das APA kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Abs. 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
Art. 5 Reisedokument
1) Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt ein gültiges und von Liechtenstein anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten. 2) Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Seine Gültigkeitsdauer beträgt: 1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem der Inhaber beabsichtigt, den Schengen-Raum zu verlassen; 2. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise erteilt wurde. b) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. c) Es muss bei Einreichung des Visumsgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern sein Inhaber der Visumpflicht untersteht. 3) Die zuständigen Behörden können verzichten auf: a) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 1: in begründeten Notfällen; b) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b und c: in begründeten Fällen. 4) Ein Reisedokument wird vom APA anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Aus ihm gehen die Identität des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervor. b) Ein von Liechtenstein anerkannter Staat oder eine von Liechtenstein anerkannte Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt. c) Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleistet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen. d) Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar. 5) Das APA kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Abs. 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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