V vom 28. Januar 2020 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
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Change 1
Art. 7 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
1) Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. 2) In Abweichung von Abs. 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit: a) Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex); b) Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen abgeschlossen hat; c) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziff. 2 des Schengener Grenzkodex; d) Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen; e) Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nach dem Beschluss 94/795/JI ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; f) Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; g) Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Staat nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten. 3) Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. 4) In Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 ist vorbehaltlich Abs. 5 ein Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Liechtenstein. 5) Kein Visum nach Abs. 4 benötigen Staatsangehörige von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende Vertragsbeziehungen hat oder für die entsprechende Beschlüsse der Regierung bestehen.
Art. 7 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
1) Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. 2) In Abweichung von Abs. 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit: a) Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex); b) Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen abgeschlossen hat; c) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziff. 2 des Schengener Grenzkodex; d) Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen; e) Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nach dem Beschluss 94/795/JI ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; f) Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; g) Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Staat nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten. 3) Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. 4) In Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 ist vorbehaltlich Abs. 5 ein Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Liechtenstein. 5) Kein Visum nach Abs. 4 benötigen Staatsangehörige von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende Vertragsbeziehungen hat oder für die entsprechende Beschlüsse der Regierung bestehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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