Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)
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Art. 13 C. Rechte und Pflichten der Angestellten
1 Die Regelungen gemäss Art. 19 Abs. 1 – 3 lit. a VLT ergeben sich aus dem Anhang zum vorliegenden Erlass. 2 Die Entlöhnung für Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags im Rahmen eines Zusatzpensums gemäss Art. 27 VLT richtet sich nach Art. 27. 3 Vikarinnen und Vikare für Kurzvikariate als Stellvertretung für nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen sowie Vikariate für Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports werden auf Basis eines Lektionenansatzes entlöhnt. Dieser richtet sich für die Kurzvikariate nach Teil C des Anhangs zur kantonalen Lehrpersonalverordnung19 und für den freiwilligen Schulsport nach dem Anhang zu diesem Erlass. 4 Die übrigen Vikariate werden sinngemäss nach § 31 der kantonalen Lehrpersonalverordnung entweder auf Basis eines Lektionenansatzes oder im Monatslohn entlöhnt. Die Regelungen gemäss Anhang zu diesem Erlass sowie Art. 14 – 17 bei Vikariaten im Monatslohn bleiben vorbehalten. 18 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 19 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. Berechnung der Dienstjahre für Treueansprüche Anstellungen ab vollendetem 65. Altersjahr und Altersteilzeit Lohn 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Art. 13 C. Rechte und Pflichten der Angestellten
1 Die Regelungen gemäss Art. 19 Abs. 1 – 3 lit. a VLT ergeben sich aus dem Anhang zum vorliegenden Erlass. 2 Die Entlöhnung für Tätigkeiten ausserhalb des Berufsauftrags im Rahmen eines Zusatzpensums gemäss Art. 27 VLT richtet sich nach Art. 27. 3 Vikarinnen und Vikare für Kurzvikariate als Stellvertretung für nach kantonalem Recht beschäftigte Lehrpersonen sowie Vikariate für Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports werden auf Basis eines Lektionenansatzes entlöhnt. Dieser richtet sich für die Kurzvikariate nach Teil C des Anhangs zur kantonalen Lehrpersonalverordnung19 und für den freiwilligen Schulsport nach dem Anhang zu diesem Erlass. 4 Die übrigen Vikariate werden sinngemäss nach § 31 der kantonalen Lehrpersonalverordnung entweder auf Basis eines Lektionenansatzes oder im Monatslohn entlöhnt. Die Regelungen gemäss Anhang zu diesem Erlass sowie Art. 14 – 17 bei Vikariaten im Monatslohn bleiben vorbehalten. 18 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 19 vom 19. Juli 2000, LPVO, LS 412.311. Berechnung der Dienstjahre für Treueansprüche Anstellungen ab vollendetem 65. Altersjahr und Altersteilzeit Lohn 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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