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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)

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Change 1

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Art. 29 E. Schlussbestimmungen

1 Amtierende Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Einreihung in die Lohnkategorie IV und mit einer der nachfolgend genannten Ausbildungen bleiben bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Zürich in der Lohnkategorie IV (LR 12.01) eingereiht: a. Diplom als Regelklassenlehrperson und eine Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder b. altrechtliche schweizerische Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder 27 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 28 vom 27. März 2002, AS 177.101. 29 vom 7. Februar 2005, VSG, LS 412.100. 30 vom 10. Mai 1999, LPG, LS 412.31. Meldepflicht bei privater Beziehung Zuständigkeitsregelung Übergangsregelung zur Einreihung und Einstufung der Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik 12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über c. andere gleichwertige Ausbildung zu einer altrechtlichen schweizerischen Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung (wie beispielsweise eine EDK-anerkannte ausländische Master-/Universitätsausbildung). 2 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden im Falle eines Wiedereintritts in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages weiterhin in die Lohnkategorie IV eingereiht. Die bisherige Stufe wird übernommen. 3 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden bei einem Wechsel der Anstellung von einer Gemeinde des Kantons Zürich in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages in die Lohnkategorie IV eingereiht, sofern sie in der anderen Gemeinde in die Lohnkategorie IV eingereiht waren. Die bisherige Stufe wird nicht übernommen. 4 In den übrigen Fällen erfolgt die Einreihung unabhängig von der Ausbildung in die Lohnkategorie III (LR 10.01) gemäss Anhang zu diesem Erlass. Die Einstufung richtet sich nach Art. 14 und 16.

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Art. 29 E. Schlussbestimmungen

1 Amtierende Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Einreihung in die Lohnkategorie IV und mit einer der nachfolgend genannten Ausbildungen bleiben bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt Zürich in der Lohnkategorie IV (LR 12.01) eingereiht: a. Diplom als Regelklassenlehrperson und eine Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder b. altrechtliche schweizerische Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung; oder 27 Fassung gem. STRB Nr. 2883 vom 25. September 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 28 vom 27. März 2002, AS 177.101. 29 vom 7. Februar 2005, VSG, LS 412.100. 30 vom 10. Mai 1999, LPG, LS 412.31. Meldepflicht bei privater Beziehung Zuständigkeitsregelung Übergangsregelung zur Einreihung und Einstufung der Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik 12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über c. andere gleichwertige Ausbildung zu einer altrechtlichen schweizerischen Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung (wie beispielsweise eine EDK-anerkannte ausländische Master-/Universitätsausbildung). 2 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden im Falle eines Wiedereintritts in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages weiterhin in die Lohnkategorie IV eingereiht. Die bisherige Stufe wird übernommen. 3 Therapeutinnen und Therapeuten für Logopädie und Psychomotorik mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 werden bei einem Wechsel der Anstellung von einer Gemeinde des Kantons Zürich in die Stadt Zürich innert dreier Jahre zuzüglich eines Tages in die Lohnkategorie IV eingereiht, sofern sie in der anderen Gemeinde in die Lohnkategorie IV eingereiht waren. Die bisherige Stufe wird nicht übernommen. 4 In den übrigen Fällen erfolgt die Einreihung unabhängig von der Ausbildung in die Lohnkategorie III (LR 10.01) gemäss Anhang zu diesem Erlass. Die Einstufung richtet sich nach Art. 14 und 16.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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