Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)
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Change 1
Art. 7
1 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für: a. die Anstellung und Festsetzung des Lohns; b. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss Art. 9 Abs. 3; c. die Änderung des Beschäftigungsgrads; d. Versetzungen; e. die Ausrichtung von Einmalzulagen; f. die Gewährung von Urlaub; g. die Erteilung eines Verweises; h. die Freistellung; 6 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 SR 220 Ausnahmen vom Stellenplan Form von Verfügungen Anstellung mit öffentlich rechtlichem Vertrag Anstellungsinstanz a. Zuständigkeit 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über i. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; j. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; k. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung unter Vorbehalt von Abs. 4; l. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen gemäss Art. 182 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht9, sofern nicht die Pensionskasse Stadt Zürich dafür zuständig ist; m. die Durchführung der Mitarbeitendenbeurteilung unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 lit. e und Art. 12 Abs. 4 lit. e Organisationsstatut10;11 n. die schriftliche Mahnung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens und die allfällige Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19 Personalgesetz12;13 o. die Anordnung einer Fachaufsicht; p. die Bewilligung für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter; q. die Vergütung von Auslagen; r. die Vergütung von positivem Arbeitszeitsaldo; s. weitere Massnahmen, soweit sie durch Verfügung ergehen. 2 Für kantonale Anstellungen gilt Abs. 1 insoweit, als die dort genannten Befugnisse gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen oder das kantonale Recht die gemeindeinterne Zuständigkeit nicht festlegt. 3 Für die Festsetzung der Abfindung oder Lohnfortzahlung bei Entlassung von in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule ist die Dienstchefin oder der Dienstchef des Schulamts zuständig.14 4 Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers durch die den Betroffenen vorgesetzte Stelle ausgeübt.15 9 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101. 10 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. 11 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 12 vom 27. September 1998, LS 177.10. 13 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 14 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 15 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 7a16 1 Personalrechtliche Befugnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 können in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen werden durch: a. die Präsidien der Kreisschulbehörden an ihnen unterstellte Angestellte; b. die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher an den Dienstchefinnen und Dienstchefs unterstellte Angestellte. 2 Von der Übertragung ausgenommen sind: a. Massnahmen, die für die Betroffenen eine unfreiwillige Lohneinbusse bewirken; b. unfreiwillige Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis; c. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung; d. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; e. die Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf über 100 Prozent gemäss Art. 11 Abs. 2; f. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen; g. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss Art. 9 Abs. 3, soweit diese nicht den freiwilligen Schulsport betrifft.
Art. 7
1 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für: a. die Anstellung und Festsetzung des Lohns; b. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss Art. 9 Abs. 3; c. die Änderung des Beschäftigungsgrads; d. Versetzungen; e. die Ausrichtung von Einmalzulagen; f. die Gewährung von Urlaub; g. die Erteilung eines Verweises; h. die Freistellung; 6 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 SR 220 Ausnahmen vom Stellenplan Form von Verfügungen Anstellung mit öffentlich rechtlichem Vertrag Anstellungsinstanz a. Zuständigkeit 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über i. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich Auflösung aus gesundheitlichen Gründen; j. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; k. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung unter Vorbehalt von Abs. 4; l. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen gemäss Art. 182 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht9, sofern nicht die Pensionskasse Stadt Zürich dafür zuständig ist; m. die Durchführung der Mitarbeitendenbeurteilung unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 lit. e und Art. 12 Abs. 4 lit. e Organisationsstatut10;11 n. die schriftliche Mahnung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens und die allfällige Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19 Personalgesetz12;13 o. die Anordnung einer Fachaufsicht; p. die Bewilligung für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter; q. die Vergütung von Auslagen; r. die Vergütung von positivem Arbeitszeitsaldo; s. weitere Massnahmen, soweit sie durch Verfügung ergehen. 2 Für kantonale Anstellungen gilt Abs. 1 insoweit, als die dort genannten Befugnisse gemäss kantonalem Recht der Schulpflege obliegen oder das kantonale Recht die gemeindeinterne Zuständigkeit nicht festlegt. 3 Für die Festsetzung der Abfindung oder Lohnfortzahlung bei Entlassung von in den Schulkreisen beschäftigten Angestellten der städtischen Volksschule ist die Dienstchefin oder der Dienstchef des Schulamts zuständig.14 4 Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers durch die den Betroffenen vorgesetzte Stelle ausgeübt.15 9 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101. 10 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. 11 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 12 vom 27. September 1998, LS 177.10. 13 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 14 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 15 Fassung gem. STRB Nr. 960 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. August 2026. 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Art. 7a16 1 Personalrechtliche Befugnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 können in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen werden durch: a. die Präsidien der Kreisschulbehörden an ihnen unterstellte Angestellte; b. die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher an den Dienstchefinnen und Dienstchefs unterstellte Angestellte. 2 Von der Übertragung ausgenommen sind: a. Massnahmen, die für die Betroffenen eine unfreiwillige Lohneinbusse bewirken; b. unfreiwillige Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis; c. die Festlegung von Abfindung und Lohnfortzahlung bei Entlassung; d. die Entbindung vom Amtsgeheimnis; e. die Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf über 100 Prozent gemäss Art. 11 Abs. 2; f. die Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen; g. die Zulassung zur Berufsausübung im Einzelfall gemäss Art. 9 Abs. 3, soweit diese nicht den freiwilligen Schulsport betrifft.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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