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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (AVLT)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

1 Die Zulassung zur Berufsausübung setzt folgende Ausbildungen voraus: a. für Fachlehrpersonen mit Spezialauftrag: eine abgeschlossene Berufsausbildung und ausgewiesene Fachkenntnisse im Spezialgebiet; b. für Lehrpersonen an MKZ: ein Diplom einer vom Verband Zürcher Musikschulen anerkannten Ausbildung.17 2 Die Ausbildungsanforderungen für die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports richten sich nach den Vorgaben im Anhang zu diesem Erlass. 3 Im Einzelfall können gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung für die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Abs. 1 und 2 anerkannt werden. Eine Zulassung im Einzelfall erfolgt auch bei nicht in Abs. 1 und 2 genannten Sonderfunktionen, soweit die Zulassung nicht durch kantonales Recht geregelt ist. 4 Die Zulassung im Einzelfall kann mit Auflagen und Bedingungen sowie mit einer befristeten Anstellung verbunden werden. 5 Im Übrigen richtet sich die Zulassung zur Berufsausübung nach kantonalem Recht.

Your change, as a redline

Art. 9

1 Die Zulassung zur Berufsausübung setzt folgende Ausbildungen voraus: a. für Fachlehrpersonen mit Spezialauftrag: eine abgeschlossene Berufsausbildung und ausgewiesene Fachkenntnisse im Spezialgebiet; b. für Lehrpersonen an MKZ: ein Diplom einer vom Verband Zürcher Musikschulen anerkannten Ausbildung.17 2 Die Ausbildungsanforderungen für die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports richten sich nach den Vorgaben im Anhang zu diesem Erlass. 3 Im Einzelfall können gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung für die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Abs. 1 und 2 anerkannt werden. Eine Zulassung im Einzelfall erfolgt auch bei nicht in Abs. 1 und 2 genannten Sonderfunktionen, soweit die Zulassung nicht durch kantonales Recht geregelt ist. 4 Die Zulassung im Einzelfall kann mit Auflagen und Bedingungen sowie mit einer befristeten Anstellung verbunden werden. 5 Im Übrigen richtet sich die Zulassung zur Berufsausübung nach kantonalem Recht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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