Propose a change

Verordnung zum Reglement über die Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15

7 Parkieren 1 Die Nutzung von Parkplätzen steht nur Personen offen, welche die Anlagen nutzen. Es besteht bei der Nutzung einer Anlage kein Anspruch auf die Nutzung von Parkplätzen. 2 Die Nutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig. Der Stundentarif bemisst sich gemäss geltendem Reglement über das zeitlich beschränkte Parkieren, soweit der Parkiervorgang in folgenden Zeiten stattfindet: a. Montag bis Freitag 17.00 bis 24.00 Uhr; b. Samstag und Sonntag sowie Feiertage 6.00 bis 24.00 Uhr; c. in den Schulferien von Montag bis Sonntag 6.00 bis 24.00 Uhr. 3 In der übrigen Zeit gilt ein Einheitstarif von Fr. 1.– pro Stunde in allen Zonen. 4 Von 24.00 bis 6.00 Uhr gilt grundsätzlich ein Parkverbot. 5 Es kann eine Tageskarte bezogen werden. Diese kostet das Achtfache des Stundentarifs gemäss Abs. 2. Für Erziehungsberechtigte und Handwerksleute gilt der Einheitstarif gemäss Abs. 3. 7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 2023, in Kraft seit 1. März 2023. Seite 8/14 6 Die Gebühren werden mittels Parkuhren und einem digitalen Bezahlsystem erhoben. 7 Der Güterumschlag ist jederzeit kostenlos gestattet. 8 Für die Parkplatzbewirtschaftung ist die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen zuständig. Den Unterhalt der Parkplätze besorgt die Dienstabteilung Immobilien.

Your change, as a redline

Art. 15

7 Parkieren 1 Die Nutzung von Parkplätzen steht nur Personen offen, welche die Anlagen nutzen. Es besteht bei der Nutzung einer Anlage kein Anspruch auf die Nutzung von Parkplätzen. 2 Die Nutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig. Der Stundentarif bemisst sich gemäss geltendem Reglement über das zeitlich beschränkte Parkieren, soweit der Parkiervorgang in folgenden Zeiten stattfindet: a. Montag bis Freitag 17.00 bis 24.00 Uhr; b. Samstag und Sonntag sowie Feiertage 6.00 bis 24.00 Uhr; c. in den Schulferien von Montag bis Sonntag 6.00 bis 24.00 Uhr. 3 In der übrigen Zeit gilt ein Einheitstarif von Fr. 1.– pro Stunde in allen Zonen. 4 Von 24.00 bis 6.00 Uhr gilt grundsätzlich ein Parkverbot. 5 Es kann eine Tageskarte bezogen werden. Diese kostet das Achtfache des Stundentarifs gemäss Abs. 2. Für Erziehungsberechtigte und Handwerksleute gilt der Einheitstarif gemäss Abs. 3. 7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 2023, in Kraft seit 1. März 2023. Seite 8/14 6 Die Gebühren werden mittels Parkuhren und einem digitalen Bezahlsystem erhoben. 7 Der Güterumschlag ist jederzeit kostenlos gestattet. 8 Für die Parkplatzbewirtschaftung ist die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen zuständig. Den Unterhalt der Parkplätze besorgt die Dienstabteilung Immobilien.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds