Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 4653f3c9c30fc6430d092efcca6ce45c1a9445e11b96d0ad53fc12d29ac7d82b
20 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die folgenden stationären und pädagogischen Einrichtungen gelten als kantonale Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ):
a Jugendheim Lory (JHL),
b Kantonale Beobachtungsstation Bolligen (BeoB),
c Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz
(ZSHKK),
d Schulheim Schloss Erlach (SHE).
Art. 2
Organisation und Aufgabe
1 Die Einrichtungen sind dem Kantonalen Jugendamt (KJA) administrativ-organisatorisch angegliedert.
2 Sie stellen insbesondere ein Angebot an Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf sowie ein besonderes Volksschulangebot sicher.
1) BSG 152.01
2) BSG 213.319
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-067
152.221.131.2 2
Art. 3
Leitungsperson
1 Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter beziehungsweise die Direktorin
oder der Direktor der jeweiligen Einrichtung wird in dieser Verordnung als Leitungsperson bezeichnet.
2 Die Leitungsperson
a ist für die operative Führung der Einrichtung verantwortlich,
b regelt die wesentlichen organisatorischen und pädagogischen Grundlagen
in einem Betriebskonzept,
c erarbeitet das Reglement gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e des
Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)3).
Art. 4
Arbeitsverhältnisse
1 Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich nach den Bestimmungen
der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte.
2 Die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten
sich nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
2 Kommissionen
Art. 5
Organisation
1 Die Kommissionen sind das strategische Führungsorgan und die vorgesetzte
Organisationseinheit der jeweiligen Einrichtungen.
2 Sie erlassen die Kommissionsreglemente.
3 Die Kommissionsreglemente regeln die Organisation und die Aufgaben der
Kommissionen und sind von der Direktorin oder dem Direktor für Inneres und
Justiz zu genehmigen.
Art. 6
Aufgaben
1 Die Kommissionen
a nehmen die strategische Führung und die interne Aufsicht über die Einrichtungen wahr,
b erlassen die Betriebskonzepte der Einrichtungen,
c erlassen die Reglemente gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG
und stellen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD),
3) BSG 432.210
3 152.221.131.2
d prüfen die Budgetvorschläge unter Einbezug des Generalsekretariats DIJ
und stellen sie dem KJA zur Genehmigung zu,
e nehmen Kenntnis von den Jahresrechnungen,
f stellen Antrag an das Generalsekretariat DIJ für die Bereitstellung und die
Anpassung von Bauten und Anlagen,
g erarbeiten die Stellenbeschreibungen der jeweiligen Leitungspersonen
und beantragen beim KJA deren Genehmigung,
h führen bei Neubesetzung der Stellen der Leitungspersonen das Stellenbesetzungsverfahren und beantragen dem KJA die entsprechende Anstellung,
i genehmigen den Antrag der Leitungspersonen betreffend deren Stellvertretungen,
k führen periodisch, aber mindestens einmal jährlich, mit den jeweiligen Leitungspersonen ein Mitarbeitergespräch, stellen die Ergebnisse dem KJA
zur Kenntnisnahme zu und ziehen die Vorsteherin oder den Vorsteher bei
Bedarf bei,
l vertreten die Einrichtungen nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht den
Leitungspersonen delegiert worden ist oder in den Zuständigkeitsbereich
der DIJ fällt,
m unterzeichnen die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden,
n können Vereinbarungen über weitere Dienstleistungen abschliessen,
o können weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch das Reglement
zugewiesen werden.
Art. 7
Zusammensetzung
1 Die Kommissionen bestehen aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sind von der operativen Führung unabhängige Fachpersonen
und weitere geeignete Personen, die über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie Betriebswirtschaft, Personal, Betreuung respektive Pädagogik verfügen.
3 Die Geschlechter sind angemessen vertreten.
Art. 8
Wahl
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Kommissionen werden von der Direktorin oder dem Direktor für Inneres und Justiz auf Antrag der
Vorsteherin oder des Vorstehers des KJA für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
152.221.131.2 4
2 Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
Art. 9
Sekretariat
1 Die Sekretariatsführung der Kommissionen obliegt den jeweiligen Einrichtungen.
Art. 10
Sitzungen
1. Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission zu Sitzungen ein,
so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. 11
2. Zirkulationsweg
1 Dringliche Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem
Zirkulationsweg erledigt werden.
2 Bei Zirkulationsbeschlüssen ist für die Verabschiedung eines Geschäfts das
absolute Mehr aller Mitglieder erforderlich.
Art. 12
3. Stimmrecht
1 In den Kommissionssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2 Beigezogene Leitungspersonen sowie Expertinnen und Experten nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 13
4. Beschlussfähigkeit
1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an
der Sitzung teilnimmt.
Art. 14
5. Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
Art. 15
Entschädigung
1 Die Mitglieder erhalten
a für die Kommissionssitzungen ein Sitzungsgeld von höchstens 250 Franken, wobei sich allfällige Spesenentschädigungen sinngemäss nach den
Bestimmungen der Personalgesetzgebung und dem Spesenreglement
der DIJ richten,
b für die Sitzungen von ständigen Gremien ein Sitzungsgeld von höchstens
250 Franken.
5 152.221.131.2
c eine zusätzliche Entschädigung, wenn sie im Auftrag der Kommission tätig sind und dies zu einem ausserordentlichen und nachweislich erhöhten
Aufwand führt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 5000 Franken.
3 Die Höhe der Entschädigungen wird im Rahmen der genannten Maximalbeträge im jeweiligen Kommissionsreglement festgelegt.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
3.1 Übergangsbestimmungen
Art. 16
Erstmalige Einsetzung der Kommissionen
1 Die Direktorin oder der Direktor für Inneres und Justiz setzt die Kommissionen
erstmals auf den 1. Januar 2023 ein.
2 Der erstmalige Erlass der Kommissionsreglemente erfolgt durch die Direktorin
oder den Direktor für Inneres und Justiz.
Art. 17
Anwendbares Recht
1 Die Artikel 1, 2, 3 und 4 Absatz 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 bis 14 sind ab dem
1. Januar 2023 anwendbar.
2 Artikel 4 Absatz 1 ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.
Art. 18
Zeitlich befristete Regelung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungen
1 Die Arbeitsverhältnisse der BeoB richten sich bis zum 31. Juli 2024 nach der
kantonalen Personalgesetzgebung.
3.2 Schlussbestimmungen
Art. 19
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ,
OrV DIJ)4),
2. Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)5) und
4) BSG 152.221.131
5) BSG 432.211.1
152.221.131.2 6
3 Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV)6).
Art. 20
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Bern, 29. Juni 2022 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
6) BSG 432.282
7 152.221.131.2
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.06.2022 01.09.2022 Erlass Erstfassung 22-067
152.221.131.2 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.06.2022 01.09.2022 Erstfassung 22-067