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Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 4 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Geltungsbereich der Satzung
  3. § 2 Inhalt der Satzung
  4. § 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

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4 provisions

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird StF: BGBl. II Nr. 451/2021 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

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§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Satzung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen S 8/2021/G-KV/2 Geltungsbereich der Satzung § 1. a) Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt. b) Räumlich: für die Republik Österreich c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den I. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, – deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind oder – für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.

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§ 2 Inhalt der Satzung

Inhalt der Satzung § 2. Der zwischen Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund am 8. September 2021 abgeschlossene Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 541/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 28. September 2021 kundgemacht, wird zur Satzung erklärt.

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§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. (1) Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages. (2) Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 446/2021, außer Kraft.

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