Reglement Benutzung Gemeindesaal Triesen
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REGLEMENT Benutzung des Gemeindesaales Triesen Nr. 14 Stand: 19.02.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen............................................................................................ 1 2. Benutzungsbewilligung .................................................................................................. 1 3. Benutzungszeiten ........................................................................................................... 2 4. Benutzungsgebühren ..................................................................................................... 2 5. Vorbereitung und Durchführung des Anlasse ............................................................. 3 6. Haftung des Veranstalters ............................................................................................. 5 7. Gesetze / Vorschriften ................................................................................................... 6 8. Haftung der Gemeinde .................................................................................................. 6 9. Rekursrecht..................................................................................................................... 6 10. Genehmigung / Inkrafttreten ......................................................................................... 6 11. Änderungen .................................................................................................................... 6 Anhang: Benutzungsgebühren ..................................................................................... 7 Seite 1 von 8 R E G L E M E N T Benutzung des Gemeindesaales 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die Verwaltung des Gemeindesaales und der dazugehörenden Nebenräume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung bzw. dem Saalwart. 1.2 Für die Einrichtungen, die Wartung und Reinigung der Räumlichkeiten ist der Saalwart zuständig. 1.3 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterstellt sich der Veranstalter den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung derselben. 1.4 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. 2. Benutzungsbewilligung 2.1 Der Saal sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten können von Triesner Vereinen, von Einwohnern der Gemeinde Triesen sowie anderen natürlichen und juristischen Personen zur Durchführung von Veranstaltungen gemietet werden. 2.2 Vereinbarungsformulare und das gültige Benutzungsreglement, das Antrags- und Bewilligungsformular sowie das Handbuch für Veranstaltungen können bei der Gemeindeverwaltung oder über die Gemeinde-Website bezogen werden. 2.3 Für jede Veranstaltung ist mit der Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. 2.4 Das Vereinbarungsformular sowie das Antrags- und Bewilligungsformular müssen mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung korrekt ausgefüllt und unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Mit der Unterschrift des jeweiligen Gesuchstellers auf dem Vereinbarungsformular akzeptiert dieser im Falle einer Bewilligung das gültige Benutzungsreglement. 2.5 Bei der Benutzung wird den Ortsvereinen höchste Priorität eingeräumt. Landesweit organisierte Vereinigungen sowie „übrige Vereine mit Sitz in Seite 2 von 8 Triesen“, welche lediglich ihren statutarischen Sitz in Triesen haben, gelten nicht als Ortsvereine. Bei Unklarheiten entscheidet der Gemeindevorsteher. 2.6 Ortsvereine, welche ihren Termin im Veranstaltungskalender der Gemeinde Triesen bekannt geben, sind von der obligatorischen Saalreservierung befreit. Bis Ende November wird für das jeweils folgende Jahr ein Veranstaltungskalender erstellt. 2.7 Für die Belegung des Gemeindesaales gelten folgende Auslastungslimiten: Bankettbestuhlung Foyer 200 Personen Bankettbestuhlung Saal 388 Personen Konzertbestuhlung Foyer 138 Personen Konzertbestuhlung Saal 472 Personen Maximale Foyer/Saal Belegung 1‘000 Personen 2.8 Die Gemeinde Triesen behält sich das Recht vor, Veranstaltungen mit denen beabsichtigt wird, politische, religiöse oder kulturelle Gemeinschaften herab-zu würdigen oder zu diskriminieren, zu jeglichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Umstandes, von der Nutzung des Gemeindesaales auszuschliessen bzw. eine allfällige bereits erteilte Bewilligung ohne Recht des Veranstalters auf Schadenersatz, zurückzuziehen. 3. Benutzungszeiten 3.1 Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter Vorbehalt allfälliger weiterer gesetzlicher Bestimmungen in der Regel von 06.00 bis 24.00 Uhr durchgeführt werden. 3.2 Der Gemeindevorsteher kann auf ein begründetes schriftliches Gesuch Ausnahmen bewilligen. 4. Benutzungsgebühren 4.1 Bei auswärtigen Gesuchstellern wird die Benutzungsbewilligung von der Bezahlung einer Miete oder Kaution (in Höhe einer Mietgebühr) abhängig gemacht. Diese ist vor Durchführung der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen. Bei Rücktritt vom Vertrag ist eine Ausfallentschädigung zu bezahlen. Seite 3 von 8 4.2 Die Ortsvereine haben das Recht, den Gemeindesaal zweimal im Jahr kostenlos zu benutzen. Die Gemeindevorstehung kann des Weiteren eine teilweise oder gänzliche Erlassung der Gebühren verfügen, sofern es sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um nichtkommerzielle Anlässe handelt. Als kommerziell motivierte Veranstaltungen werden solche bezeichnet, die vordergründig auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Gesuchsformular aufzuführen. 4.3 Die Benutzungsgebühren und Ausfallentschädigungen werden auf einem separaten Tarifblatt geregelt. 4.4 Die Benutzungsgebühr schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung erforderlichen Proben ein. Es ist dabei auf andere Benutzer und Veranstalter Rücksicht zu nehmen. 4.5 Erfolgt das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars durch die Gemeindeangestellten, wird der Arbeitsaufwand gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt. 5. Vorbereitung und Durchführung des Anlasse 5.1 Die Gemeinde gestattet den Veranstaltern, auf eigene Rechnung einen Restaurations- und Barbetrieb zu führen. Zum Führen eines Restaurationsbetriebes sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Gewerbegesetzes einzuhalten. 5.2 Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars ist, sofern es sich um einen Ortsverein handelt, Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind jedoch in allen Fällen unter Aufsicht des Saalwarts vorzunehmen. Für auswärtige Saalbenutzer oder auf Wunsch der Ortsvereine kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden. Der Aufwand wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Ebenfalls ist die Reinigung der Saal-küche inkl. Geräte, Gläser, usw. Sache des Veranstalters. Der Veranstalter ist ebenso verantwortlich für die Abfallentsorgung. Diese erfolgt auf eigene Kosten. 5.3 Die Gemeinde benennt eine Person, welche für den Restaurationsbetrieb verantwortlich ist. Diese meldet allfällige Schäden an Apparaten, Geräten, Geschirr, Besteck, Mobiliar, usw. in der Saalküche dem Saalwart. Für diese Schäden haftet der Veranstalter. Die Führung des Restaurationsbetriebes obliegt bei Veranstaltungen auswärtiger Saalbenutzer sowie bei gemeindeeigenen Anlässen ebenfalls dieser von der Gemeinde benannten Seite 4 von 8 Person. Der Veranstalter entschädigt die für den Restaurationsbetrieb verantwortliche Person gemäss Gebührenordnung. 5.4 Für die Beleuchtung, Beschallung (Akustik), Bühnentechnik und Bühneneinrichtung ist der Saalwart verantwortlich. Er kann die Betreuung der Technik an eine instruierte Person übertragen. 5.5 Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Saalwart beizuziehen. 5.6 Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Dekorationen und Bühnenfeuerwerk müssen den Brandschutzvorschriften gemäss Gesetz und einschlägigen Erläuterungen der Regierung (Amt für Bau und Infrastruktur) zu den Brandvorschriften für öffentliche Anlässe entsprechen. 5.7 Der Veranstalter hat einen Sicherheitsverantwortlichen zu benennen. Er wirkt bei der Planung des Anlasses mit und ist dafür verantwortlich, dass Brand- und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. 5.8 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens. 5.9 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen. 5.10 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Saalwartes und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu Lasten des Veranstalters. 5.11 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Saalwart und dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5.12 Der Platz vor den Eingängen zum Gemeindezentrum, Saal, Wohnungen und Arzt ist verkehrsfrei zu halten. Der Platz darf nur für kurzfristigen Güterumschlag benutzt werden. Nach dem Güterumschlag müssen die Fahrzeuge auf den signalisierten Parkplätzen abgestellt werden. Seite 5 von 8 5.13 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist bewilligungspflichtig und bei der Gemeindepolizei anzumelden. 5.14 In Gebäuden der Gemeinde sind das Rauchen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse verboten. 6. Haftung des Veranstalters 6.1 Der Veranstalter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen, wie z.B. der Parkplatz. Verbindlich für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist auch das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. 6.2 Der Veranstalter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Einlass zu verwehren und vom Areal zu verweisen. 6.3 Bei Bewirtung werden dem Veranstalter von der Gemeinde Glaswaren zur Verfügung gestellt. Die fehlenden Stücke werden dem Veranstalter berechnet. 6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder auch nur gefährden, unverzüglich aus dem Saal resp. den benutzten Räumen zu weisen. 6.5 Erfolgt eine Sachbeschädigung, ist diese umgehend dem Saalwart zu melden, damit der Verursacher festgestellt und zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen an Haus und Einrichtungen, für welche kein Verursacher festgestellt werden kann, der Gemeinde gegenüber haftbar. 6.6 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Veranstalter Pflicht. Der Veranstalter hat eine Kopie der Versicherungspolice dem Antrags- und Bewilligungsformular beizulegen. 6.7 Mindest-Versicherungssumme Personenschäden CHF 5'000'000.00 Sachschäden CHF 5'000'000.00 Seite 6 von 8 7. Gesetze / Vorschriften Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (Brandschutzvorschriften, Kinder- und Jugendgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe usw.) müssen eingehalten werden. 8. Haftung der Gemeinde 8.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. 8.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten und der dazugehörenden Anlagen ab. 9. Rekursrecht Für die Beilegung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeinderat zu. 10. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 675-41-80 vom 09.12.1980 Inkrafttreten per 09.12.1980 11. Änderungen Geändert durch GRB 057-03-88 vom 26.01.1988 Geändert durch GRB 636-22-90 vom 06.11.1990 Geändert durch GRB 413-15-92 vom 09.09.1992 Geändert durch GRB 618-23-93 vom 14.12.1993 Geändert durch GRB 105-03-06 vom 07.02.2006 Geändert durch GRB 019-01-09 vom 20.01.2009 Geändert durch GRB 044-02-13 vom 19.02-2013 Die Gemeindevorstehung Seite 7 von 8 Anhang: Benutzungsgebühren Benutzung des Gemeindesaales In der Benutzungsgebühr ist die Raummiete des Saals und Foyer inklusiv fest installierter Technik z. B. Bühnentechnik, Beamer mit Leinwand, etc. enthalten. Des Weiteren sind die Garderoben im Untergeschoss sowie Heizung, Lüftung, Strom (ausser überdurchschnittlicher Verbrauch) inbegriffen. Bei der Benutzung der Saalküche sind das Geschirr und die Gläser inbegriffen. Die Benutzungsgebühren gelten pro Veranstaltungstag. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wie z. B. Ausstellungen, Tagungen, Kursen, usw. reduziert sich die Benutzungsgebühr um 25 % ab dem 4. Tag und um 50 % ab dem 6. Tag. Die Ortsvereine können die Räumlichkeiten des Gemeindesaales für zwei Veranstaltungen im Jahr gebührenfrei nutzen. Vereine / Private kommerziell Saal und Foyer ohne Bewirtung CHF 450.00 CHF 1‘100.00 mit Bewirtung CHF 600.00 CHF 1‘450.00 Saal, Foyer und Bühne ohne Bewirtung CHF 550.00 CHF 1’250.00 mit Bewirtung CHF 750.00 CHF 1'750.00 Foyer ohne Bewirtung CHF 250.00 CHF 500.00 mit Bewirtung CHF 450.00 CHF 1‘000.00 Barbenutzung CHF 250.00 CHF 500.00 Aufbau-, Abbau-, Probetag 50 % Reduktion Gebührenentrichtung vor der Veranstaltung Der Saalwart ist bei jedem Anlass grundsätzlich vor Ort. Im Falle einer Küchen-nutzung ist des Weiteren eine verantwortliche Person der Gemeinde anwesend. Bei Bedarf stehen auch nachfolgende Dienstleistungen zur Verfügung: Vereine / Private kommerziell Saalwart / Bühnentechniker mit Spezialaufgaben pro Stunde CHF 60.00 CHF 60.00 Verantwortliche Person Saalküche pro Stunde CHF 50.00 CHF 50.00 Parkdienst pro Stunde CHF 32.00 CHF 55.00 Konzertbestuhlung pro Stück CHF 1.00 * CHF 1.00 Seite 8 von 8 Bankettbestuhlung pro Stück CHF 2.00 * CHF 2.00 Stellwände pro Stück CHF 20.00 * CHF 20.00 Bühnenpodeste 2x1m CHF 10.00 * CHF 10.00 Beamer inkl. Leinwand (mobil) CHF 40.00 CHF 40.00 Flipchart inkl. Papier CHF 30.00 * CHF 30.00 Rednerpult CHF 40.00 * CHF 40.00 Internetanschluss (Wireless) CHF 30.00 CHF 30.00 Stehtische rund CHF 10.00 * CHF 10.00 Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00 CHF 45.00 * Diese Gebühren entfallen, wenn die Vereine die Gegenstände selbstständig aufstellen und abräumen. Externer Material- / Personalaufwand wird direkt weiterverrechnet. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 675-41-80 vom 09.12.1980 Inkrafttreten per 09.12.1980 Änderungen Geändert durch GRB 057-03-88 vom 26.01.1988 Geändert durch GRB 636-22-90 vom 06.11.1990 Geändert durch GRB 413-15-92 vom 09.09.1992 Geändert durch GRB 618-23-93 vom 14.12.1993 Geändert durch GRB 105-03-06 vom 07.02.2006 Geändert durch GRB 019-01-09 vom 20.01.2009 Geändert durch GRB 044-02-13 vom 19.02-2013 Die Gemeindevorstehung
REGLEMENT Benutzung des Gemeindesaales Triesen Nr. 14 Stand: 19.02.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen............................................................................................ 1 2. Benutzungsbewilligung .................................................................................................. 1 3. Benutzungszeiten ........................................................................................................... 2 4. Benutzungsgebühren ..................................................................................................... 2 5. Vorbereitung und Durchführung des Anlasse ............................................................. 3 6. Haftung des Veranstalters ............................................................................................. 5 7. Gesetze / Vorschriften ................................................................................................... 6 8. Haftung der Gemeinde .................................................................................................. 6 9. Rekursrecht..................................................................................................................... 6 10. Genehmigung / Inkrafttreten ......................................................................................... 6 11. Änderungen .................................................................................................................... 6 Anhang: Benutzungsgebühren ..................................................................................... 7 Seite 1 von 8 R E G L E M E N T Benutzung des Gemeindesaales 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die Verwaltung des Gemeindesaales und der dazugehörenden Nebenräume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung bzw. dem Saalwart. 1.2 Für die Einrichtungen, die Wartung und Reinigung der Räumlichkeiten ist der Saalwart zuständig. 1.3 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterstellt sich der Veranstalter den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung derselben. 1.4 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. 2. Benutzungsbewilligung 2.1 Der Saal sowie die dazugehörenden Räumlichkeiten können von Triesner Vereinen, von Einwohnern der Gemeinde Triesen sowie anderen natürlichen und juristischen Personen zur Durchführung von Veranstaltungen gemietet werden. 2.2 Vereinbarungsformulare und das gültige Benutzungsreglement, das Antrags- und Bewilligungsformular sowie das Handbuch für Veranstaltungen können bei der Gemeindeverwaltung oder über die Gemeinde-Website bezogen werden. 2.3 Für jede Veranstaltung ist mit der Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. 2.4 Das Vereinbarungsformular sowie das Antrags- und Bewilligungsformular müssen mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung korrekt ausgefüllt und unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Mit der Unterschrift des jeweiligen Gesuchstellers auf dem Vereinbarungsformular akzeptiert dieser im Falle einer Bewilligung das gültige Benutzungsreglement. 2.5 Bei der Benutzung wird den Ortsvereinen höchste Priorität eingeräumt. Landesweit organisierte Vereinigungen sowie „übrige Vereine mit Sitz in Seite 2 von 8 Triesen“, welche lediglich ihren statutarischen Sitz in Triesen haben, gelten nicht als Ortsvereine. Bei Unklarheiten entscheidet der Gemeindevorsteher. 2.6 Ortsvereine, welche ihren Termin im Veranstaltungskalender der Gemeinde Triesen bekannt geben, sind von der obligatorischen Saalreservierung befreit. Bis Ende November wird für das jeweils folgende Jahr ein Veranstaltungskalender erstellt. 2.7 Für die Belegung des Gemeindesaales gelten folgende Auslastungslimiten: Bankettbestuhlung Foyer 200 Personen Bankettbestuhlung Saal 388 Personen Konzertbestuhlung Foyer 138 Personen Konzertbestuhlung Saal 472 Personen Maximale Foyer/Saal Belegung 1‘000 Personen 2.8 Die Gemeinde Triesen behält sich das Recht vor, Veranstaltungen mit denen beabsichtigt wird, politische, religiöse oder kulturelle Gemeinschaften herab-zu würdigen oder zu diskriminieren, zu jeglichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Umstandes, von der Nutzung des Gemeindesaales auszuschliessen bzw. eine allfällige bereits erteilte Bewilligung ohne Recht des Veranstalters auf Schadenersatz, zurückzuziehen. 3. Benutzungszeiten 3.1 Öffentliche Veranstaltungen dürfen unter Vorbehalt allfälliger weiterer gesetzlicher Bestimmungen in der Regel von 06.00 bis 24.00 Uhr durchgeführt werden. 3.2 Der Gemeindevorsteher kann auf ein begründetes schriftliches Gesuch Ausnahmen bewilligen. 4. Benutzungsgebühren 4.1 Bei auswärtigen Gesuchstellern wird die Benutzungsbewilligung von der Bezahlung einer Miete oder Kaution (in Höhe einer Mietgebühr) abhängig gemacht. Diese ist vor Durchführung der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen. Bei Rücktritt vom Vertrag ist eine Ausfallentschädigung zu bezahlen. Seite 3 von 8 4.2 Die Ortsvereine haben das Recht, den Gemeindesaal zweimal im Jahr kostenlos zu benutzen. Die Gemeindevorstehung kann des Weiteren eine teilweise oder gänzliche Erlassung der Gebühren verfügen, sofern es sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um nichtkommerzielle Anlässe handelt. Als kommerziell motivierte Veranstaltungen werden solche bezeichnet, die vordergründig auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Gesuchsformular aufzuführen. 4.3 Die Benutzungsgebühren und Ausfallentschädigungen werden auf einem separaten Tarifblatt geregelt. 4.4 Die Benutzungsgebühr schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung erforderlichen Proben ein. Es ist dabei auf andere Benutzer und Veranstalter Rücksicht zu nehmen. 4.5 Erfolgt das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars durch die Gemeindeangestellten, wird der Arbeitsaufwand gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt. 5. Vorbereitung und Durchführung des Anlasse 5.1 Die Gemeinde gestattet den Veranstaltern, auf eigene Rechnung einen Restaurations- und Barbetrieb zu führen. Zum Führen eines Restaurationsbetriebes sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Gewerbegesetzes einzuhalten. 5.2 Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars ist, sofern es sich um einen Ortsverein handelt, Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind jedoch in allen Fällen unter Aufsicht des Saalwarts vorzunehmen. Für auswärtige Saalbenutzer oder auf Wunsch der Ortsvereine kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden. Der Aufwand wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Ebenfalls ist die Reinigung der Saal-küche inkl. Geräte, Gläser, usw. Sache des Veranstalters. Der Veranstalter ist ebenso verantwortlich für die Abfallentsorgung. Diese erfolgt auf eigene Kosten. 5.3 Die Gemeinde benennt eine Person, welche für den Restaurationsbetrieb verantwortlich ist. Diese meldet allfällige Schäden an Apparaten, Geräten, Geschirr, Besteck, Mobiliar, usw. in der Saalküche dem Saalwart. Für diese Schäden haftet der Veranstalter. Die Führung des Restaurationsbetriebes obliegt bei Veranstaltungen auswärtiger Saalbenutzer sowie bei gemeindeeigenen Anlässen ebenfalls dieser von der Gemeinde benannten Seite 4 von 8 Person. Der Veranstalter entschädigt die für den Restaurationsbetrieb verantwortliche Person gemäss Gebührenordnung. 5.4 Für die Beleuchtung, Beschallung (Akustik), Bühnentechnik und Bühneneinrichtung ist der Saalwart verantwortlich. Er kann die Betreuung der Technik an eine instruierte Person übertragen. 5.5 Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Saalwart beizuziehen. 5.6 Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Dekorationen und Bühnenfeuerwerk müssen den Brandschutzvorschriften gemäss Gesetz und einschlägigen Erläuterungen der Regierung (Amt für Bau und Infrastruktur) zu den Brandvorschriften für öffentliche Anlässe entsprechen. 5.7 Der Veranstalter hat einen Sicherheitsverantwortlichen zu benennen. Er wirkt bei der Planung des Anlasses mit und ist dafür verantwortlich, dass Brand- und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. 5.8 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens. 5.9 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen. 5.10 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Saalwartes und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu Lasten des Veranstalters. 5.11 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Saalwart und dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5.12 Der Platz vor den Eingängen zum Gemeindezentrum, Saal, Wohnungen und Arzt ist verkehrsfrei zu halten. Der Platz darf nur für kurzfristigen Güterumschlag benutzt werden. Nach dem Güterumschlag müssen die Fahrzeuge auf den signalisierten Parkplätzen abgestellt werden. Seite 5 von 8 5.13 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist bewilligungspflichtig und bei der Gemeindepolizei anzumelden. 5.14 In Gebäuden der Gemeinde sind das Rauchen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse verboten. 6. Haftung des Veranstalters 6.1 Der Veranstalter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen, wie z.B. der Parkplatz. Verbindlich für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist auch das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. 6.2 Der Veranstalter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Einlass zu verwehren und vom Areal zu verweisen. 6.3 Bei Bewirtung werden dem Veranstalter von der Gemeinde Glaswaren zur Verfügung gestellt. Die fehlenden Stücke werden dem Veranstalter berechnet. 6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder auch nur gefährden, unverzüglich aus dem Saal resp. den benutzten Räumen zu weisen. 6.5 Erfolgt eine Sachbeschädigung, ist diese umgehend dem Saalwart zu melden, damit der Verursacher festgestellt und zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen an Haus und Einrichtungen, für welche kein Verursacher festgestellt werden kann, der Gemeinde gegenüber haftbar. 6.6 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für den Veranstalter Pflicht. Der Veranstalter hat eine Kopie der Versicherungspolice dem Antrags- und Bewilligungsformular beizulegen. 6.7 Mindest-Versicherungssumme Personenschäden CHF 5'000'000.00 Sachschäden CHF 5'000'000.00 Seite 6 von 8 7. Gesetze / Vorschriften Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (Brandschutzvorschriften, Kinder- und Jugendgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe usw.) müssen eingehalten werden. 8. Haftung der Gemeinde 8.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. 8.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten und der dazugehörenden Anlagen ab. 9. Rekursrecht Für die Beilegung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeinderat zu. 10. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 675-41-80 vom 09.12.1980 Inkrafttreten per 09.12.1980 11. Änderungen Geändert durch GRB 057-03-88 vom 26.01.1988 Geändert durch GRB 636-22-90 vom 06.11.1990 Geändert durch GRB 413-15-92 vom 09.09.1992 Geändert durch GRB 618-23-93 vom 14.12.1993 Geändert durch GRB 105-03-06 vom 07.02.2006 Geändert durch GRB 019-01-09 vom 20.01.2009 Geändert durch GRB 044-02-13 vom 19.02-2013 Die Gemeindevorstehung Seite 7 von 8 Anhang: Benutzungsgebühren Benutzung des Gemeindesaales In der Benutzungsgebühr ist die Raummiete des Saals und Foyer inklusiv fest installierter Technik z. B. Bühnentechnik, Beamer mit Leinwand, etc. enthalten. Des Weiteren sind die Garderoben im Untergeschoss sowie Heizung, Lüftung, Strom (ausser überdurchschnittlicher Verbrauch) inbegriffen. Bei der Benutzung der Saalküche sind das Geschirr und die Gläser inbegriffen. Die Benutzungsgebühren gelten pro Veranstaltungstag. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wie z. B. Ausstellungen, Tagungen, Kursen, usw. reduziert sich die Benutzungsgebühr um 25 % ab dem 4. Tag und um 50 % ab dem 6. Tag. Die Ortsvereine können die Räumlichkeiten des Gemeindesaales für zwei Veranstaltungen im Jahr gebührenfrei nutzen. Vereine / Private kommerziell Saal und Foyer ohne Bewirtung CHF 450.00 CHF 1‘100.00 mit Bewirtung CHF 600.00 CHF 1‘450.00 Saal, Foyer und Bühne ohne Bewirtung CHF 550.00 CHF 1’250.00 mit Bewirtung CHF 750.00 CHF 1'750.00 Foyer ohne Bewirtung CHF 250.00 CHF 500.00 mit Bewirtung CHF 450.00 CHF 1‘000.00 Barbenutzung CHF 250.00 CHF 500.00 Aufbau-, Abbau-, Probetag 50 % Reduktion Gebührenentrichtung vor der Veranstaltung Der Saalwart ist bei jedem Anlass grundsätzlich vor Ort. Im Falle einer Küchen-nutzung ist des Weiteren eine verantwortliche Person der Gemeinde anwesend. Bei Bedarf stehen auch nachfolgende Dienstleistungen zur Verfügung: Vereine / Private kommerziell Saalwart / Bühnentechniker mit Spezialaufgaben pro Stunde CHF 60.00 CHF 60.00 Verantwortliche Person Saalküche pro Stunde CHF 50.00 CHF 50.00 Parkdienst pro Stunde CHF 32.00 CHF 55.00 Konzertbestuhlung pro Stück CHF 1.00 * CHF 1.00 Seite 8 von 8 Bankettbestuhlung pro Stück CHF 2.00 * CHF 2.00 Stellwände pro Stück CHF 20.00 * CHF 20.00 Bühnenpodeste 2x1m CHF 10.00 * CHF 10.00 Beamer inkl. Leinwand (mobil) CHF 40.00 CHF 40.00 Flipchart inkl. Papier CHF 30.00 * CHF 30.00 Rednerpult CHF 40.00 * CHF 40.00 Internetanschluss (Wireless) CHF 30.00 CHF 30.00 Stehtische rund CHF 10.00 * CHF 10.00 Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00 CHF 45.00 * Diese Gebühren entfallen, wenn die Vereine die Gegenstände selbstständig aufstellen und abräumen. Externer Material- / Personalaufwand wird direkt weiterverrechnet. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 675-41-80 vom 09.12.1980 Inkrafttreten per 09.12.1980 Änderungen Geändert durch GRB 057-03-88 vom 26.01.1988 Geändert durch GRB 636-22-90 vom 06.11.1990 Geändert durch GRB 413-15-92 vom 09.09.1992 Geändert durch GRB 618-23-93 vom 14.12.1993 Geändert durch GRB 105-03-06 vom 07.02.2006 Geändert durch GRB 019-01-09 vom 20.01.2009 Geändert durch GRB 044-02-13 vom 19.02-2013 Die Gemeindevorstehung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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