Verordnung des WBF über die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten
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Change 1
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a. Herstellung: jede Be- oder Verarbeitung, einschliesslich Zusammenbau; b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; c. Erzeugnis: das Ergebnis der Herstellung, auch wenn es später als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden soll; d. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwertabkommen der WTO) zum Zeitpunkt der Einfuhr ermittelt wurde, oder, falls dieser nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann, der erste ermittelbare Preis, der für die Vormaterialien gezahlt wurde; e. Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können; f. Kapitel, Position und Unterposition: ein Kapitel (zweistelliger Code), eine Position (vierstelliger Code) beziehungsweise eine Unterposition (sechsstelliger Code) gemäss der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (Harmonisiertes System oder HS). SR 0.632.20 Anhang 1A.9 SR 0.632.11
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a. Herstellung: jede Be- oder Verarbeitung, einschliesslich Zusammenbau; b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; c. Erzeugnis: das Ergebnis der Herstellung, auch wenn es später als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden soll; d. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwertabkommen der WTO) zum Zeitpunkt der Einfuhr ermittelt wurde, oder, falls dieser nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann, der erste ermittelbare Preis, der für die Vormaterialien gezahlt wurde; e. Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können; f. Kapitel, Position und Unterposition: ein Kapitel (zweistelliger Code), eine Position (vierstelliger Code) beziehungsweise eine Unterposition (sechsstelliger Code) gemäss der Nomenklatur des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (Harmonisiertes System oder HS). SR 0.632.20 Anhang 1A.9 SR 0.632.11
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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