Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 30f (Beschluss 2010/44/EU der Kommission) Folgendes angefügt: "30g. 32016 R 0438: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 werden für die EFTA-Staaten nach den Worten ,die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäss Art. 107 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verabschiedet wurden‘ die Worte ,und die innerhalb des EWR gelten‘ angefügt. 30h. 32016 R 1212: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 6)"