Law

Verordnung über den für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

Confederation · 641.203.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 161ab36bc7988e6294a745485f15c4a8ff21890fb057d88ef62ddbf851a25149

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen
  2. Art. 2 Für die AHV bestimmter Ertragsanteil
  3. Art. 3 Überweisung
  4. Art. 4 Ertragsanteil und Überweisung für das Jahr 2024
  5. Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen

Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen für die Ermittlung des für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmten Ertragsanteils sind die Bruttoforderungen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen und Debitorenverluste.

Art. 2 Für die AHV bestimmter Ertragsanteil

17,23 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden für die AHV verwendet.

Art. 3 Überweisung

1 Der für die AHV bestimmte Ertragsanteil wird dem Ausgleichsfonds der AHV überwiesen. 2 Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig. 3 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Zwölftel des im Voranschlag des Bundes für das Rechnungsjahr budgetierten Ertragsanteils. 4 Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Art. 4 Ertragsanteil und Überweisung für das Jahr 2024

1 Im Rechnungsjahr 2024 beträgt der für die AHV bestimmte Ertragsanteil 16,37 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer. 2 Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember 2024 sowie in Form einer Restzahlung im Januar 2025. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig. 3 In den Monaten Februar–April 2024 entsprechen die Akontozahlungen je 6,33 Prozent und in den Monaten Mai–Dezember 2024 je 9,00 Prozent des im Voranschlag 2024 des Bundes budgetierten Ertragsanteils. 4 Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr 2024 tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 19. April 1999 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird aufgehoben. [AS 1999 1629; 2001 1371; 2010 5409 Art. 5; 2017 6329; 2020 25]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

← Find another law