Verfassung des Kantons Zürich
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Change 1
Art. 33 Referendum
1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; d. Beschlüsse des Kantonsrates über: 1.8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, 2.8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. 2 Eine Volksabstimmung können verlangen: a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). 3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. 4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. Teil- und
Art. 33 Referendum
1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; d. Beschlüsse des Kantonsrates über: 1.8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, 2.8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. 2 Eine Volksabstimmung können verlangen: a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). 3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. 4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. Teil- und
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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