Verfassung des Kantons Zürich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 55 Planung
1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. 2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung. Finanzbefugnisse Art. 568 1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über: a. das Budget; b. den Steuerfuss für die Staatssteuer; c. die Genehmigung der Staatsrechnung; d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen. 2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen: a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken; b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen; d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können. 3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
Art. 55 Planung
1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. 2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung. Finanzbefugnisse Art. 568 1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über: a. das Budget; b. den Steuerfuss für die Staatssteuer; c. die Genehmigung der Staatsrechnung; d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen. 2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen: a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken; b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen; d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können. 3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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