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Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1) Das Fürstentum Liechtenstein stellt mit einem Marktüberwachungs- und Kontrollsystem, insbesondere nach Massgabe des Anhanges I, sicher, dass ein Umgehungsverkehr von Waren gemäss EWR-Recht über die offene Grenze zur Schweiz in das übrige schweizerische Zollgebiet, der gegen das schweizerische Recht verstösst, unterbunden werden kann. 2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein behalten sich vor, Sofortmassnahmen, allenfalls an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze, zu ergreifen, falls der Bundesrat oder die Fürstliche Regierung das gute Funktionieren dieser Vereinbarung als ungenügend oder der Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR-Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als gefährdet erachtet. 3) Vor dem Ergreifen von Sofortmassnahmen ist die Gemischte Kommission zu konsultieren. Ist dies wegen der Dringlichkeit der zu ergreifenden Massnahmen nicht möglich, so ist die Gemischte Kommission ehestmöglich danach zu konsultieren. 4) Diese Sofortmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieser Vereinbarung so wenig wie möglich stören. 5) Erweisen sich die Sofortmassnahmen wegen des nicht genügenden Funktionierens des in Abs. 1 vorgesehenen Marktüberwachungs- und Kontrollsystems oder wegen der Übernahme von neuem EWR-Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als notwendig, so verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kosten solcher Sofortmassnahmen zu ersetzen.

Your change, as a redline

Art. 4

1) Das Fürstentum Liechtenstein stellt mit einem Marktüberwachungs- und Kontrollsystem, insbesondere nach Massgabe des Anhanges I, sicher, dass ein Umgehungsverkehr von Waren gemäss EWR-Recht über die offene Grenze zur Schweiz in das übrige schweizerische Zollgebiet, der gegen das schweizerische Recht verstösst, unterbunden werden kann. 2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein behalten sich vor, Sofortmassnahmen, allenfalls an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze, zu ergreifen, falls der Bundesrat oder die Fürstliche Regierung das gute Funktionieren dieser Vereinbarung als ungenügend oder der Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR-Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als gefährdet erachtet. 3) Vor dem Ergreifen von Sofortmassnahmen ist die Gemischte Kommission zu konsultieren. Ist dies wegen der Dringlichkeit der zu ergreifenden Massnahmen nicht möglich, so ist die Gemischte Kommission ehestmöglich danach zu konsultieren. 4) Diese Sofortmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieser Vereinbarung so wenig wie möglich stören. 5) Erweisen sich die Sofortmassnahmen wegen des nicht genügenden Funktionierens des in Abs. 1 vorgesehenen Marktüberwachungs- und Kontrollsystems oder wegen der Übernahme von neuem EWR-Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als notwendig, so verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kosten solcher Sofortmassnahmen zu ersetzen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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