Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen von den Vertragsstaaten übermittelten Personendaten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei a) kann der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck der Vereinbarung entsprechend verwenden, b) gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des anderen Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten, c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden. 2) Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. 3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Personendaten zu verzeichnen und die übermittelten Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. 4) Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Personendaten. 5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunfterteilung überwiegt.
Art. 6
1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen von den Vertragsstaaten übermittelten Personendaten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei a) kann der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck der Vereinbarung entsprechend verwenden, b) gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des anderen Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten, c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden. 2) Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. 3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Personendaten zu verzeichnen und die übermittelten Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. 4) Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Personendaten. 5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunfterteilung überwiegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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