§ 1 I. Allgemeines
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, soweit er dem Kanton obliegt.
Basel-Stadt · 340.800 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, soweit er dem Kanton obliegt.
Allgemein 1 Der Vollzug obliegt dem Gesundheitsdepartement, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist. 2 Das Kantonale Laboratorium ist für die Durchführung und Koordination des Vollzuges zuständig.
Marktkontrolle 1 Für die Marktkontrolle ist das Kantonale Laboratorium zuständig. 2 Die Marktkontrolle beinhaltet das stichprobenartige Kontrollieren von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, welche sich auf dem Markt befinden, inklusive Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern.
Prozesskontrolle 1 Für die Prozesskontrolle ist das Kantonale Laboratorium zuständig. 2 Die Prozesskontrolle beinhaltet die stichprobenartige Überwachung des Umgangs mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen. 3 Für die Kontrolle des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, welche im Verlauf von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgehen, ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig. 1) Mit Schreiben vom 1. September 2016 dem Bund zur Kenntnis gebracht. 2) SR 813.1. 3) SR 813.11. 4) SR 916.171. 5) SG 153.800.
Spezielle Aufgaben im Bereich des Umgangs mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Auftaumitteln 1 In die Zuständigkeit des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) fallen: a) die Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen; b) der Vollzug der Ziffer 3.3 des Anhangs 2.7 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Auftaumittel). 2 Für die Fachberatung betreffend Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 20 ChemRRV ist die Stadtgärtnerei zuständig.
Austausch von Daten 1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Gebühren 1 Die Vollzugsbehörden erheben vorbehältlich einer anderen Regelung nach Massgabe des Zeitaufwands für ihre Vollzugstätigkeiten im Sinne dieser Verordnung Gebühren: Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze: Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle * Fr. 190 * Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter Fr. 145 * Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats Fr. 90 * 2 Angebrochene Viertelstunden werden je zu einem Viertel der vorstehend aufgeführten Beträge verrechnet. 3 Für ausserordentliche Aufwendungen für Messungen, Analytikkosten usw. sowie Computerstunden werden zusätzliche Gebühren nach Aufwand bzw. die effektiven Kosten verrechnet. 4 Zuzüglich zu den genannten Gebühren wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben. 5 Bezüglich Verzugszinsen und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972. 6 Für Kontrollen, bei welchen keine Massnahmen verfügt werden müssen, werden keine Gebühren erhoben. 7 Analytikkosten werden nicht verrechnet, wenn die Analyseergebnisse zu keiner Beanstandung geführt haben.
Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Art. 49 bis 52 ChemG bestraft. 2 Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 6) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Chemikalien (Chemikalienverordnung) vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. 6) Wirksam seit 21. 8. 2016. Chemikalien: Verordnung 340.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.08.2016 21.08.2016 Erlass Erstfassung KB 20.08.2016 04.12.2018 13.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" umbenannt KB 08.12.2018 04.12.2018 13.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" geändert KB 08.12.2018 04.12.2018 13.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" geändert KB 08.12.2018 04.12.2018 13.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" geändert KB 08.12.2018 Chemikalien: Verordnung 340.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.08.2016 21.08.2016 Erstfassung KB 20.08.2016 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" 04.12.2018 13.12.2018 umbenannt KB 08.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" 04.12.2018 13.12.2018 geändert KB 08.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" 04.12.2018 13.12.2018 geändert KB 08.12.2018 § 7 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats" / "Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:" 04.12.2018 13.12.2018 geändert KB 08.12.2018