Art. 2
Bewirtschaftungs- und Nutzungsgrundsätze für gemeinsam genutzte Alpen 1 Separate Bewirtschaftungsvorschriften, die für gemeinsam genutzte Alpen erlassen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Standeskommission. 2 Die Stallhaltung ist dem Grasbestand anzupassen. Das Wegweisen und das Treiben von Tieren ist während der gesamten Alpzeit verboten. An gefährlichen Stellen darf das Vieh gehütet oder abgekehrt, bei Schneewetter dem Gras nachgefahren werden. * * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 916.510 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 3 * Nichtbewirtschaftete Alpen 1 Bei Vorliegen eines wesentlichen öffentlichen Interesses vergibt das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) die Bewirtschaftungsrechte für nicht bewirtschaftete Alpen. Art. 4 * Auftrieb von Schafen und Verwendung von Handelsdünger 1 Gesuche um Auftrieb von Schafen sowie um Verwendung von Handelsdünger sind bis Ende Februar beim Departement einzureichen.