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Kantonale Geldspielverordnung

Luzern · 993 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17

17 provisions

§ 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beschliesst periodisch über die Zuteilung der Reingewinne von Grossspielen an die Departemente und den Anteil zu seiner eigenen Verfügung. 2 Er sichert Beiträge ab 500 000 Franken, in Einzelfällen aber auch tiefere Beiträge endgültig zu.

§ 2

Departemente 1 Die fachlich zuständigen Departemente behandeln die Gesuche und sichern Beiträge unter 500 000 Franken endgültig zu. 2 Sie sind verantwortlich für die Berichterstattung über die Verteilung der Lotteriegelder in ihrem Bereich.

§ 3

Justiz- und Sicherheitsdepartement 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug des Geldspielgesetzes zuständig, vorbehältlich der Aufgaben, die anderen Departementen zugewiesen sind. 1 SRL Nr. 991 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-039 2 Nr. 993 2 Es erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Kleinlotterien, soweit nicht die Luzerner Polizei zuständig ist. Es kann die Bewilligungen mit Auflagen versehen und zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung angemessene Massnahmen anordnen.

§ 4

Gesundheits- und Sozialdepartment 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist zuständig für den Vollzug der zusätzlichen Massnahmen nach Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 2.

§ 5

Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement ist zuständig für die Erhebung der Spielbankenabgabe.

§ 6

Luzerner Polizei 1 Die Luzerner Polizei erteilt die Bewilligungen für die Durchführung von lokalen Sportwetten, kleinen Pokerturnieren sowie Kleinlotterien nach Artikel 41 des Geldspielgesetzes3. Sie kann die Bewilligungen mit Auflagen versehen und zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung angemessene Massnahmen anordnen. 2 Sie ist zuständig für die Erhebung der Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautomaten. 3 Sie überwacht die Durchführung von Kleinspielen und ist befugt, Kontrollen durchzuführen und Unterlagen einzufordern. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Polizeiorgane im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. 4 Sie kann Spielregeln aufstellen und legt Inhalt und Gestaltung der amtlichen Formulare fest. 2 Geldspiele

§ 7

Begriffe 1 Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere). 2 Tombolas sind Kleinlotterien, a. die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden, b. deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen, 2 SR 935.51 3 SR 935.51 Nr. 993 3 c. bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und d. bei denen die maximale Summe aller Einsätze nicht über 50 000 Franken liegt. 3 Lottos sind Kleinlotterien im Sinne von Absatz 2, bei welchen zur Ermittlung eines Gewinnes mehrere einfache Zufallsziehungen notwendig sind. Es wird eine bestimmte Anzahl mit mehreren Zahlen beschriebener Karten verkauft. Der Veranstalter oder die Veranstalterin zieht Nummern, und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verdecken auf ihrer Karte diejenigen Nummern, die den gezogenen entsprechen. Die Gewinne fallen denjenigen zu, die zuerst eine Reihe verdeckter Nummern oder eine vollständig verdeckte Karte vorweisen können.

§ 8

Bewilligungspflicht 1 Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere sowie Lottos sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist nicht übertragbar. 2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Tombolas, bei denen zur Ermittlung eines Gewinns eine einzige einfache Zufallsziehung oder eine ähnliche Prozedur notwendig ist (z. B. Losverkauf, Glücksrad). Die maximale Plansumme von 50 000 Franken pro Veranstaltung darf nicht überschritten werden. 3 Kleinlotterien und lokale Sportwetten dürfen nur von einer juristischen Person nach schweizerischem Recht, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmet, durchgeführt werden. Werden Dritte mit der Organisation oder Durchführung von Kleinspielen beauftragt, so gelten für diese dieselben Voraussetzungen. *

§ 9

Lottos 1 Pro Jahr und Veranstalter und Veranstalterin werden höchstens zwei Lottoveranstaltungen von je einem Spieltag bewilligt. 2 Gesuche für Lottos sind mit dem amtlichen Formular 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen. 3 Die verkauften Karten, die Zusammensetzung und der Wert der Gewinne sowie der Stand der Gesamtrechnung sind auf dem amtlichen Formular laufend zu verbuchen. Die vollständige Abrechnung ist der Bewilligungsbehörde innert 10 Tagen nach der Veranstaltung einzureichen. 4 Lottos mit einer Plansumme von über 50 000 und höchstens 80 000 Franken können als Kleinlotterie im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 des Geldspielgesetzes bewilligt werden. Es gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 32 ff. des Geldspielgesetzes4. Die

§ 10

Absatz 1c und d gelten auch für diese Spielkategorie. 4 SR 935.51 4 Nr. 993 § 10 Pflichten des Veranstalters und der Veranstalterin 1 Für die Durchführung von Lottos sind folgend Vorgaben einzuhalten: a. die Plansumme beträgt höchstens 50 000 Franken, b. es dürfen nur Sachpreise abgegeben werden, und der Wert der Gewinne muss mindestens 40 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze betragen, c. Lottokarten und Kartenbons dürfen nur am Anlass selbst verkauft oder abgegeben werden; jeder Vorverkauf ist untersagt, d. mit Ausnahme von Einzelkarten für den ersten Gang pro Spieltag dürfen keine Gratiskarten abgegeben werden; Preisnachlässe und Mengenrabatte sind nicht zulässig, e. der Kaufpreis für eine Einzelkarte darf höchstens zwei Franken betragen; der Kaufpreis für eine Dauerkarte richtet sich nach der vorgesehenen Geltungsdauer, darf aber höchstens 40 Franken betragen; Kaufpreis und Geltungsdauer dieser Karten sind bei Spielbeginn festzulegen und dürfen nicht verändert werden.

§ 11

Lokale Sportwetten 1 Gesuche für lokale Sportwetten sind 30 Tage vor deren Durchführung mit dem amtlichen Formular einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen. 2 Mit dem Gesuch ist ein Spielkonzept einzureichen.

§ 12

Pokerspiele 1 Die Bewilligungsbehörde kann die Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort beschränken. 2 Das Mindestalter für die Teilnahme beträgt 18 Jahre. 3 Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung mit dem amtlichen Formular einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen. 4 Mit dem Gesuch ist ein Spielkonzept einzureichen. Dieses hat auch aufzuzeigen, welche Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.

§ 13

Kleinlotterien 1 Kleinlotterien werden zur Unterstützung von lokalen Anlässen und von gemeinnützigen Organisationen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung bewilligt. Vorbehalten bleiben Kleinlotterien gemäss § 9 Absatz 4. * 2 Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen. Nr. 993 5 3 Mit dem Gesuch ist ein Durchführungskonzept einzureichen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Organisation des Verkaufs der Lose, b. Festlegung von Trefferplan und Lospreisen, c. Organisation der Gewinneinlösung, d. Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung. 4 Für die Durchführung der Kleinlotterie sind folgende Vorgaben einzuhalten: a. die Verkaufsdauer beträgt höchstens 6 Monate, b. die Gewinneinlösung hat spätestens 3 Monate nach Verkaufsschluss zu erfolgen, c. der Bewilligungsbehörde ist spätestens 3 Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht zu erstatten. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kleinlotterie.

§ 14

Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Der Betrieb und das Aufstellen von Geschicklichkeitsspielautomaten werden von der interkantonalen Geldspielaufsicht bewilligt. 2 In Spiellokalen dürfen höchstens zehn Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden. 3 Prävention und Spielsuchtbekämpfung

§ 15

Fachstellen 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt fest, welche Stellen im Kanton Luzern für die Prävention sowie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständig sind. Es kann die Massnahmen mit den Spielbanken und den Veranstaltern von Grossspielen koordinieren. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich. 2 Es bezeichnet die kantonal anerkannten Fachpersonen oder die Fachstellen zur Beurteilung von Anträgen zur Aufhebung von Spielsperren.

§ 16

Spielsuchtabgabe 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartment verteilt nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gelder aus der Spielsuchtabgabe. 6 Nr. 993 4 Abgaben

§ 17

Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautmaten 1 Die Sondersteuern für Geschicklichkeitsspielautomaten werden wie folgt festgesetzt: a. für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: pro Jahr 1000 Franken, b. für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachpreisen von geringem Wert: pro Jahr 500 Franken. 2 Die Steuern werden gestützt auf die Angaben der Bewilligungsbehörde für das Kalenderjahr erhoben. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet. Nr. 993 7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 19.05.2020 01.07.2020 Erstfassung G 2020-039 § 8 Abs. 3 20.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-052 § 13 Abs. 1 20.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-052 8 Nr. 993 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 19.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung G 2020-039 20.09.2022 01.11.2022 § 8 Abs. 3 geändert G 2022-052 20.09.2022 01.11.2022 § 13 Abs. 1 geändert G 2022-052

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