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Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
  3. Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung
  4. Art. 4 Religion
  5. Art. 5 Rechte ausserhalb des Abkommens
  6. Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»
  7. Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit
  8. Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen
  9. Art. 9 Vorläufige Massnahmen
  10. Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
  11. Art. 11 Geflüchtete Seeleute
  12. Art. 12 Personenrechtliche Stellung
  13. Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum
  14. Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
  15. Art. 15 Vereinsrecht
  16. Art. 16 Zutritt zu den Gerichten
  17. Art. 17 Stellenantritt
  18. Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit
  19. Art. 19 Freie Berufe
  20. Art. 20 Rationierung
  21. Art. 21 Unterkunft
  22. Art. 22 Öffentlicher Unterricht
  23. Art. 23 Öffentliche Fürsorge
  24. Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit
  25. Art. 25 Verwaltungshilfe
  26. Art. 26 Freizügigkeit
  27. Art. 27 Identitätsausweise
  28. Art. 28 Reiseausweise
  29. Art. 29 Steuern und Abgaben
  30. Art. 30 Vermögenstransfer
  31. Art. 31 Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten
  32. Art. 32 Ausweisung
  33. Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  34. Art. 34 Einbürgerung
  35. Art. 35 Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen
  36. Art. 36 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung
  37. Art. 37 Verhältnis zu früheren Abkommen
  38. Art. 38 Schlichtung von Streitfällen
  39. Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
  40. Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich
  41. Art. 41 Bundesstaatsklausel
  42. Art. 42 Vorbehalte
  43. Art. 43 Inkrafttreten
  44. Art. 44 Kündigung
  45. Art. 45 Revision
  46. Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

46 provisions

Art. 41 Bundesstaatsklausel

Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a. Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind; b. die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen; c. ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragsschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.

Art. 42 Vorbehalte

1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis einschliesslich 46. 2. Jeder vertragsschliessende Staat, der gemäss Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Art. 43 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Art. 44 Kündigung

1. Die vertragsschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. 3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 40 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ausser Kraft.

Art. 45 Revision

1. Jeder vertragsschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen. 2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.

Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen: a) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1; b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39; c) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40; d) die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte; e) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt; f) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44; g) die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.

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